Kein Steuerbonus für Arbeiten in der Werkstatt
Neues Urteil zum Steuerbonus bei Handwerksleistungen: Das Finanzgericht Neustadt hat einem Paar den Steuerbonus versagt, weil die Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers erledigt wurden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Steuerbonus für Handwerker-Rechnung: Was Sie wissen sollten
Ein Ehepaar hatte einen Raumausstatter beauftragt, ihr Sofa und zwei Sessel neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt.
Für die entstandenen Kosten, rund 2.600 Euro, beantragten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung nach Paragraf 35a Abs. 3 EStG (Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen). Das Finanzamt lehnte dies ab. Begründung: Das Gesetz verlange, dass die Handwerkerleistung "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht worden sei. Der Bundesfinanzhof habe den Begriff "Haushalt" räumlich-funktional ausgelegt. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht Neustadt hat die Klage abgewiesen
Nach Auffassung des Finanzgerichts Neustadt (Az.: 1 K 1252/16) werde eine Handwerkerleistung nur dann "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet wird. Danach ende der Haushalt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, so dass auch die Kosten zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt seien.
Die Handwerkerleistungen müssten aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von - in diesem Fall - vier Kilometern fehle es hieran. Daran ändere auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung gehandelt habe.
Andere Entscheidung des Finanzgerichts München
Das Finanzgericht München hatte in einem früheren Fall - damals ging es um Tischlerarbeiten - anders entschieden. Es ging um eine Tür, die im Betrieb des Schreiners angefertigt worden war. Dort entstand auch der größte Teil der Lohnkosten. Genau diese Kosten wollte das Finanzamt nicht anerkennen. Das Finanzgericht München urteilte dagegen: Auch die im Schreinerbetrieb, also außerhalb des Haushalts, angefallenen Lohnkosten sind absetzbar (Az.: 7 K 1242/13).
Quellen: Pressemitteilung des Finanzgerichts Neustadt vom 02.08.2016 / DHB
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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