Außenstehende können von der Malerkasse keine Informationen über die Kosten ihrer Öffentlichkeitsarbeit verlangen. Das Bundesarbeitsgericht setzt eine klare Grenze.
Die Malerkasse muss Dritten, die nicht Mitglied sind, keine Auskunft über Werbemaßnahmen und deren Kosten geben. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Fall
Ein Arbeitgeberverband und ein Malerbetrieb – beide keine Mitglieder im Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks – verlangten von der MalerkasseAuskünfte über die Kosten ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Dabe ging es um einen Messeauftritt, einen Imagefilm sowie das sogenannte Malerkassenlied.
Der Arbeitgeberverband mit Sitz in Sachsen hat 110 Mitgliedsbetriebe, bislang aber keinen Tarifvertrag abgeschlossen. Sein erklärtes tarifpolitisches Ziel ist die Abschaffung oder grundlegende Reform der Malerkasse.
Die Malerkasse nimmt regelmäßig an der Branchenmesse"Farbe Ausbau & Fassade" teil. Auf ihrem Messestand waren unter anderem Plakate mit Aufschriften wie etwa "Fairer Wettbewerb – kalkulierbare Regeln für alle" sowie "Sicherung des Urlaubs" zu sehen.
Auf dem Youtube-Kanal der Malerkasse ist ein Imagefilm zu sehen, in dem sich Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks positiv über ihren Beruf sowie die Altersversorgung über die Malerkasse äußern. Außerdem ist auf Youtube ein Lied über die Malerkasse abrufbar, das bei einer Messe 2016 aufgenommen wurde.
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Satzungswidrige Verwendung von Beitragsmitteln?
Der Arbeitgeberverband und der Malerbetrieb verlangten von der Malerkasse eine Auskunft über die Höhe der Kosten dieser Werbemaßnahmen. Sie sind der Ansicht, es handle sich um eine satzungswidrige Verwendung von Beitragsmitteln. Sie verlangten Unterlassung und Schadensersatz wegen der, ihrer Ansicht nach, rechtswidrigen Finanzierung. Sie meinten, dass ihre Rechte auf Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verletzt seien.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht wies – wie schon die Vorinstanzen – die Klage zurück. Die geforderten Auskünfte muss die Malerkasse nicht erteilen. Die Öffentlichkeitsarbeit verletze die Kläger nicht in ihrem Recht auf Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz. Selbst, wenn die Werbeauftritte überhaupt den Tarifvertragsparteien zuzurechnen wären.
Auch unter allen anderen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten sahen die Bundesrichter kein Recht auf Auskunft. Für das sogenannte Malerkassenlied gilt dies schon deshalb, weil die Malerkasse es gar nicht beauftragt habe.
Kein Schaden bei den Klägern
Im Übrigen handele es sich eine sach- und satzungsgemäße Öffentlichkeitsarbeit der Malerkasse, die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtungen zähle, so das Bundesarbeitsgericht. DIe Kläger hätten außerdem keine denkbaren Schäden durch die Werbung gehabt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2024, Az. 10 AZR 117/23
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