Für jeden Monat, in dem ein Unternehmer seinen Soka-Beitrag zu spät leistet, muss er ein Prozent als Verzugszinsen zahlen.

Für jeden Monat, in dem ein Unternehmer seinen Soka-Beitrag zu spät leistet, muss er ein Prozent als Verzugszinsen zahlen. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Verzugszinsen auf Soka-Beiträge sind rechtmäßig

Die Soka-Bau darf von säumigen Beitragszahlern ein Prozent Zinsen pro Monat nehmen. Das verstößt nicht gegen geltendes Recht, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz, sagt das Bundesarbeitsgericht.

Der im Tarifvertrag der Bauwirtschaft festgelegte Zinssatz von einem Prozent pro Monat auf rückständige Sozialkassenbeiträge ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt weder gegen Grundrechte noch handelt es sich um Wucher. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Der Fall

Die Sozialkasse des Baugewerbes (Soka-Bau) verlangte von einem Betrieb für Vollwärmeschutz-, Maurer- und Renovierungsarbeiten 58,38 Euro fällige Verzugszinsen für rückständige Soka-Beiträge. Grundlage sei der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe 2014 (VTV 2014).

Der VTV legt nicht nur die Beiträge, sondern auch Verzugszinsen fest: ein Prozent des Soka-Beitrags für jeden angefangenen Monat, in dem sich ein Unternehmer mit der Beitragszahlung in Säumins befindet, also 12 Prozent pro Jahr.

Die Soka-Bau meinte, wegen des Sozialkassensicherungsgetzes (SokaSiG) sei der Betrieb an den VTV 2014 gebunden. Der Beklagte habe sich mit der Beitragszahlung in Verzug befunden und schulde Verzugszinsen auf die nicht entrichteten Beiträge.

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Der Betriebsinhaber argumentierte, er sei nicht an den VTV 2014 gebunden. Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV sei unwirksam, das SokaSiG sei verfassungswidrig.

Das Urteil

Der Zinssatz von einem Prozent für jeden angefangenen Monat kollidiert nicht mit dem Grundgesetz (GG), insbesondere nicht mit Grundrechten, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht.

Keine Ungleichbehandlung

Die Regelung des VTV 2014 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, erklärte das BAG. Die säumigen Arbeitgeber würden gleichbehandelt, ohne dass berücksichtigt wird, wie lange die Phase der Säumnis innerhalb eines Monats andauert. Diese Gleichbehandlung sei als pauschalierende Betrachtung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Pauschalierung knüpft weder unmittelbar noch mittelbar an personenbezogene Merkmale an, so dass ein Konflikt mit Art. 3 GG ausgeschlossen sei.

Zinsen nicht zu hoch

Der Zinssatz verstößt weder isoliert noch unter Berücksichtigung, dass Zinsen pro angefangenem Monat geschuldet werden, gegen das Übermaßverbot des Grundgesetzes, so das Urteil. Die Tarifvertragsparteien verfolgten mit der Pflicht, im Verzugsfall Zinsen zu zahlen, legitime Zwecke.

DIe Tarifvertragsparteien verfügten auch insoweit über einen Gestaltungsspielraum. Der Zinssatz bewege sich im Rahmen dieses Spielraums. Es sei nicht ersichtlich, dass ein geringerer Zinssatz zweifelsfrei gleich wirksam wäre. Mit dem tariflichen Zinssatz von 12 Prozent pro Jahr hätten die Tarifvertragsparteien einen Wert festgelegt, der "sich jedenfalls innerhalb des Rahmens der Darlehenszinsen in Deutschland hält. Diese bewegten sich im Jahr 2013 zwischen 0, 15 Prozent und 14, 70 Prozent", so das Urteil wörtlich. "Dem steht nicht entgegen, dass der gewählte Zinssatz über den Zinssätzen für Darlehen im unternehmerischen Bereich liegt."

Es sei auch nicht sicher, dass mit einem niedrigeren Zinssatz der weitere Zweck der Verzugszinsen erreicht werden könne, den durch die verspätete Beitragszahlung verursachten Verwaltungsmehraufwand auszugleichen.

Kein Wucher

Der Zinssatz sei auch mit einfachem Recht vereinbar. Insbesondere handele es sich nicht um Wucher (Paragraf 138 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Es gebe kein auffälliges, grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung.  "Im Unterschied zu einem Darlehensvertrag geht es nicht um die Frage, ob sich der Kreditnehmer auf die erhöhten Zinsen einlassen muss, sondern um die Frage, ob das Risiko einer verspäteten Beitragszahlung angemessen zwischen Arbeitgeber und Sozialkasse verteilt ist", erklärten die Richter.

SokaSiG ist rechtmäßig

Wegen des wirksamen Sozialkassensicherungsgetzes (SokaSiG) sei der Betrieb auch an den VTV 2014 gebunden, obwohl er keiner der Tarifparteien angehört. Durch das SokaSiG sei der VTV 2014 für alle Betriebe der Branche allgemeinverbindlich.

Das SokaSiG ist nach Ansicht der Erfurter Richter auch mit der Koalitionsfreiheit des GG vereinbar. Das Gesetz verfolge einen legitimen Zweck: Es diene dazu, den Fortbestand der Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie zu sichern, indem es die Anwendung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Tarifverträge auf Nichtverbandsmitglieder ausdehne. 

Das SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats auch nicht das Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht unzulässig belastet zu werden. Der Betrieb habe wie alle Betroffenen mit der nachträglichen – gesetzlichen – Bestätigung der Beitragspflicht wegen der Tarifverträge rechnen müssen. Damit bestätigte das Gericht seine Rechtsprechung, die es in einem früheren Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG geäußert hatte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. August 2019 , Az. 10 AZR 549/18

SokaSiG
Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren (SokaSiG) trat am 25. Mai 2017 in Kraft. Das umstrittene Gesetz schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bau-Sozialkassenverfahren (Soka-Bau) und erklärt die Sozialkassen-Tarifverträge von 2006 bis 2015 für alle Unternehmen und Beschäftigten der Bauwirtschaft für verbindlich. Das SokaSiG blieb bei Juristen nicht ohne Kritik. Viele stellten die Frage nach seiner Verfassungsmäßigkeit, denn es regelt einen Einzelfall und gilt rückwirkend. Die Mehrheit der angehörten Experten im Bundestagsausschuss war jedoch der Ansicht, dass das Gesetz verfassungsgemäß sei. Gegner haben inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Text: / handwerksblatt.de

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