Auch nicht tarifgebundene Baubetriebe müssen wegen des SokaSiG Beiträge an die Soka-Bau leisten. (Foto: © BG Bau/Thomas Lucks)

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Das Soka-Gesetz ist verfassungsgemäß

Das Sozialkassensicherungsgesetz ist laut Bundesarbeitsgericht mit dem Grundgesetz vereinbar. Außerdem sind die Beiträge zur Soka-Bau anhand der tariflichen Mindestlöhne zu berechnen.

Das Sozialkassensicherungsgesetz (SokaSiG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Daher dürfen die allgemeinverbindlichen Bau-Tarifverträge per SokaSiG auf einen an sich nicht tarifgebundenen Bauunternehmer ausgeweitet werden.

Der Fall

Ein Bauunternehmer wurde von der Bau-Sozialkasse (Soka-Bau) auf Zahlung von 10.221,78 Euro verklagt, weil er keine Beiträge geleistet hatte. Die Sozialkasse stützt ihre Ansprüche auf das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene SokaSiG. Der Betrieb gehörte keinem der Tarif-Verbände an. Dort wurden überwiegend Maurerarbeiten, Verputzarbeiten sowie Stemm- und Schachtarbeiten durchgeführt.


Nach Auffassung des Unternehmens verletzt das SokaSiG das durch das Grundgesetz geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden. Beim SokaSiG handele es sich im Übrigen um ein unzulässiges Einzelfallgesetz. Das SokaSiG sei auch nicht notwendig, um ein bedeutendes soziales Sicherungssystem aufrechtzuerhalten, denn es betreffe nur rund 2 Prozent aller Arbeitnehmer.

Das Urteil

Wie die Vorinstanz gab auch das Bundesarbeitsgericht der Soka-Bau recht und verurteilte den Unternehmer zur Zahlung. Etwaige Eingriffe in die Tarifautonomie wären jedenfalls gerechtfertigt, erklärt das BAG, sie erwiesen sich als verhältnismäßig. Dem Gesetzgeber stehe ein Prognose- und Beurteilungsspielraum zu, den er mit den Erwägungen, die dem SokaSiG zugrunde liegen, nicht überschritten habe.

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Der Bauunternehmer kann sich nicht darauf berufen, das SokaSiG sei nicht erforderlich gewesen. Ob die Vorschrift notwendig gewesen sei, um ein bedeutendes soziales Sicherungssystem aufrechtzuerhalten, könne der Gesetzgeber ebenfalls im Rahmen seines Beurteilungs- und Prognosespielraums einschätzen, so das Urteil. 

Das SokaSiG verletzt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht das im Grundgesetz geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden. Dass der Bauunternehmer nicht erkannt habe, dass die Tarifverträge der Bauwirtschaft auf ihn anwendbar seien, sei kein Grund für einen Vertrauensschutz. Die subjektive Sicht des einzelnen Bauunternehmers ist nicht maßgebend.

Kein Einzelfallgesetz

Der Bauunternehmer könne sich auch nicht darauf berufen, dass die unwirksame Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge unvorhersehbar durch das SokaSiG ersetzt wurde. Dem Gesetzgeber stehe die Wahl einer anderen Rechtsform frei, erklärten die Richter. Die Rechtsform ändere nichts an Inhalt und Ergebnis. Ein Vertrauen darauf, nur wegen einer wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung in Anspruch genommen zu werden, sei nicht schutzwürdig.

Das SokaSiG ist nach Ansicht der Erfurter Richter auch kein unzulässiges Einzelfallgesetz. Denn die Bestimmung greife nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus.

Somit war der Bauunternehmer zur Zahlung der Beiträge an die Soka-Bau verpflichtet. Die Soka Bau darf die geschuldeten Beiträge anhand der tariflichen Mindestlöhne berechnen, nicht nach den tatsächlich gezahlten, niedrigeren Bruttolöhnen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019, Az. 10 AZR 371/18

SokaSiG
Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren (SokaSiG) trat am 25. Mai 2017 in Kraft. Das umstrittene Gesetz schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bau-Sozialkassenverfahren (Soka-Bau) und erklärt die Sozialkassen-Tarifverträge von 2006 bis 2015 für alle Unternehmen und Beschäftigten der Bauwirtschaft für verbindlich. Das SokaSiG blieb bei Juristen nicht ohne Kritik. Viele stellten die Frage nach seiner Verfassungsmäßigkeit, denn es regelt einen Einzelfall und gilt rückwirkend. Die Mehrheit der angehörten Experten im Bundestagsausschuss war jedoch der Ansicht, dass das Gesetz verfassungsgemäß sei. Gegner haben inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Text: / handwerksblatt.de

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