Bei den Trennwänden handelt es sich nicht um Fertigbauteile im Sinn des Bau-Tarifvertrags.

Bei den handwerklich hergestellten Trennwänden handelt es sich nicht um Fertigbauteile im Sinn des Bau-Tarifvertrags. (Foto: © goodluz/123RF.com)

Vorlesen:

Wer mobile Trennwände baut, muss nicht in die Soka-Bau einzahlen

Ein Handwerker, der mobile Trennwände produziert und montiert, sollte Beiträge zur Sozialkasse der Bauwirtschaft leisten. Das Bundesarbeitsgericht winkte ab: Der Betrieb gehört nicht zum Baugewerbe.

In der Corona-Pandemie haben nicht wenige Handwerker die überall benötigten Schutzwände für Gastronomie oder Großraumbüros hergestellt und in den Räumen aufgestellt. Mit einem Beitragsbescheid der Sozialkasse der Bauwirtschaft (Soka-Bau) muss keiner von ihnen rechnen. Das Bundesarbeitsgericht stellte nämlich kürzlich klar: Bei den Trennwänden handelt es sich nicht um Fertigbauteile im Sinn des Bau-Tarifvertrags. Damit ist ein solcher Betrieb nicht dem Baugewerbe zuzuordnen und mithin nicht beitragspflichtig.

Der Fall

Ein nicht tarifgebundener Betrieb produzierte mobile Trennwände nach den Wünschen seiner Kunden, die größere Räume in kleinere Einheiten unterteilen wollten. Dabei verwendeten die Mitarbeiter Rohprofile aus Metall. Diese wurden durch Sägen, Stanzen, Bohren und Schweißen bearbeitet und anschließend mit Schrauben, Winkeln, Federverbindungen, Dichtleisten und anderen Teilelementen aus Holz, Glas oder Kunststoff zu einzelnen Wand-, Tür- oder Teleskopelementen zusammengefügt. Die Herstellung nahm etwa 75 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit der sechs Mitarbeiter ein.

Die Soka-Bau verlangte, dass das Unternehmen Beiträge leisten müsse, weil es sich bei den mobilen Trennwänden um Fertigbauteile im Sinne der  Tarifverträge des Baugewerbes handele.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte sich – wie schon die Vorinstanzen – auf die Seite des Handwerksbetriebs: Er muss keine Beiträge zur Soka-Bau leisten. Denn es handelt sich nicht um einen Betrieb des Baugewerbes, also falle er nicht in den Geltungsbereich des Bau-Tarifvertrages.

Das könnte Sie auch interessieren:

Das sei nur der Fall, wenn der überwiegende Teil der Arbeitszeit mit baugewerblichen Tätigkeiten verbracht werde. Dann seien auch die Nebenarbeiten vom Bau-Tarifvertrag erfasst. Das sei hier aber nicht der Fall, erklärte das BAG. Anders als die Soka-Bau meinte, falle zwar das Herstellen von Fertigbauteilen unter den Bau-Tarifvertrag. Der beklagte Betrieb habe aber keine Fertigbauarbeiten im Sinn der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ausgeführt.

"Mobile Trennwände stellen keinen Ersatz für herkömmlich gebaute Trennwände dar", so das Urteil wörtlich. "Im Gegensatz zu herkömmlichen Innenwänden können diese Trennwände ohne größeren Aufwand 'verschwinden'. Es ist möglich, den jeweiligen Raum auch nach dem Einbau der mobilen Trennwand weiter in seiner ursprünglichen Größe zu nutzen, ohne dass die Trennwand zuvor ausgebaut werden müsste."

Keine Trocken- oder Montagebauarbeiten

Es handelte sich auch nicht um Trocken- oder Montagebauarbeiten im Sinne des Bau-Tarifvertrags. Dafür müsste die Montage der Schwerpunkt der betrieblichen Arbeitszeit sein. Das sei hier nicht der Fall, so die Erfurter Richter. Vielmehr sei die Herstellung der Trennwände der Schwerpunkt und die Montage nur eine Nebenarbeit.

Somit sei der Betrieb insgesamt nicht dem Baugewerbe zuzuordnen und müsse keine Beiträge zur Soka-Bau zahlen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2021, Az. 10 AZR 104/19 

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: