Das Geld soll bei denen bleiben, die es dringend für den Wiederaufbau nach der Hochwasser-Katastrophe benötigen.

Das Geld soll bei denen bleiben, die es dringend für den Wiederaufbau nach der Hochwasser-Katastrophe benötigen. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Hochwasser-Soforthilfe darf nicht gepfändet werden

Die Hochwasser-Soforthilfe, die auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlt wird, ist vor einer Pfändung durch Gläubiger geschützt. Betroffene müssen aber einen Antrag stellen.

Das Amtsgericht Euskirchen hat entschieden, dass die als "Soforthilfe Hochwasser" auf Pfändungsschutzkonten ausgezahlten Gelder auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei sind.

Der Fall

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Das Amtsgericht Euskirchen gab ihr recht. Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (Beschluss vom 10. März 2021, VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Hochwasser-Soforthilfe gelten.

Amtsgericht Euskirchen, Beschluss vom 2. August 2021, Az. 11 M 1030/11, 11 M 3132/11 und 11 M 1262/17 

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Text: / handwerksblatt.de

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