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HWK Trier | Juli 2024
Bis Ende JulI: Deutscher Startup Monitor 2024
Wer Start-ups und Gründungswilligen eine Stimme geben will, kann noch bis zum 31. Juli an der Umfrage des Bundesverbands Deutsche Start-ups teilnehmen.
Das Geld soll bei denen bleiben, die es dringend für den Wiederaufbau nach der Hochwasser-Katastrophe benötigen. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)
Vorlesen:
Die Hochwasser-Soforthilfe, die auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlt wird, ist vor einer Pfändung durch Gläubiger geschützt. Betroffene müssen aber einen Antrag stellen.
Das Amtsgericht Euskirchen hat entschieden, dass die als "Soforthilfe Hochwasser" auf Pfändungsschutzkonten ausgezahlten Gelder auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei sind.
Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wollte ein Gläubiger die Hochwasserhilfe einer Betroffenen von ihrem Pfändungsschutzkonto einziehen lassen. Das Hilfegeld in Höhe von 3.500 Euro war ihr am 27. Juli 2021 von der Stadt Euskirchen überwiesen worden. Die Frau wehrte sich gegen die Pfändung vor Gericht.
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Das Amtsgericht Euskirchen gab ihr recht. Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (Beschluss vom 10. März 2021, VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Hochwasser-Soforthilfe gelten.
Amtsgericht Euskirchen, Beschluss vom 2. August 2021, Az. 11 M 1030/11, 11 M 3132/11 und 11 M 1262/17
Pfändungsschutz für Hilfegelder Corona-Soforthilfe ist unpfändbar! > Hier mehr lesen!
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