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Hochwasser: Steuerliche Hilfe für betroffene Unternehmen

Steuerliche Erleichterungen und Kurzarbeit bei Hochwasserschäden im Betrieb: Wie Unternehmen und deren Beschäftigte in der Ausnahmesituation unterstützt werden.

Nach dem Pfingsthochwasser im Saarland und in Rheinland-Pfalz stehen nun weite Teile von Süddeutschland unter Wasser. Betriebe und Unternehmen in den betroffenen Regionen können bei Bedarf kurzfristig Kurzarbeit für ihre Beschäftigten bei der Bundesagentur für Arbeit wegen eines "unabwendbaren Ereignisses" anmelden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen dann trotzdem bei Aufräumarbeiten helfen. Unternehmen steht die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 zur Verfügung.

Außerdem gibt es für Gewerbetreibende, die Hochwasseropfer sind, steuerliche Erleichterungen, darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks hin. Zum Beispiel, wenn steuerrelevante Unterlagen im Schlamm verloren gehen oder wenn man auf Stundungen angewiesen ist. 

Nach schweren Unwetterereignissen schaffe die Finanzverwaltung mittels sogenannter Katastrophenerlasse für die Betroffenen umfassende steuerliche Erleichterungen, um unbillige Härten zu vermeiden, berichtet der ZDH. 

Zum Beispiel

  • Steuerstundungen und
  • Zahlungserleichterungen, vereinfachte Spendennachweise,
  • steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • Verlust von Buchführungsunterlagen und
  • Regelungen der vereinfachten steuerlichen Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen.

Bei regional begrenzten Ereignissen erfolge immer eine Abstimmung zwischen dem jeweiligen Finanzministerium des Bundeslandes und des Bundesministeriums für Finanzen. Die Finanzministerien der anderen Bundesländer werden dann über den Erlass informiert, da die Auswirkungen von Katastrophenerlassen nicht auf die regionale Steuerverwaltung beschränkt ist, so der ZDH.

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Unternehmerinnen und Unternehmer können sich jederzeit an die Betriebsberater ihrer Handwerkskammer wenden, wenn sie Unterstützung benötigen.

Unterstützung für Betroffene 

Das Finanzministerium des Saarlandes hat am 21. Mai 2024 einen Katastrophenerlass veröffentlicht, der auflistet, wer als Geschädigte im Sinne des Erlasses gilt. Er beinhaltet Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen bis hin zu vereinfachten Spendennachweisen und der steuerlichen Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. Der Erlass sieht folgende steuerliche Erleichterungen vor:

  • Stundung und Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren sowie Anpassungen von Vorauszahlungen,
  • Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen,
  • Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Schadensereignis (in Deutschland) geschädigter Personen, 
  • steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • Verlust von Buchführungsunterlagen,
  • steuerliche Erleichterungen in den Bereichen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer (z. B. Sonderabschreibungen, Rücklagen, Unterstützung an Arbeitnehmer, Arbeitslohnspende)
  • Aufsichtsratsvergütungen,
  • vorübergehende Unterbringung von Geschädigten sowie
  • steuerliche Erleichterungen in den Bereichen Grundsteuer, Gewerbesteuer und Schenkungsteuer.

Die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung oder die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum wird laut dem saarländischen Finanzministerium als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastung anerkannt. "Spenden über eingerichtete Sonderkonten, können unbürokratisch und verwaltungsvereinfachend per Einzahlungsbeleg dokumentiert werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungspflichten für Betroffene können reduziert werden." Zudem würden sich aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers keine nachteiligen Folgen ergeben. Betroffene können sich bei Rückfragen an ihr Finanzamt wenden

Ähnliche Katastrophenerlasse wird es in den nächsten Tagen aller Voraussicht nach auch von den Steuerverwaltungen in Bayern oder Baden-Württemberg geben, so der ZDH. Die Detailregelungen können aber abweichen.

Baden-Württembergs Finanzminister Dr. Danyal Bayaz erklärte, dass die Finanzämter Betroffene durch steuerliche Erleichterungen unterstützen werden. "Konkrete Erleichterungen sind zum Beispiel angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen. In begründeten Fällen ist es außerdem möglich, dass Vollstreckungen aufgeschoben werden, ohne dass dafür Säumniszuschläge gezahlt werden müssen." Alle Betroffenen können sich direkt an das jeweils zuständige Finanzamt wenden.

Steuerliche Informationen für Betroffene Der ZDH hat auf seiner Internetseite Informationen über die steuerlichen Hilfeleistungen für vom Hochwasser Betroffene veröffentlicht, die bei Bedarf laufend aktualisiert werden.

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Text: / handwerksblatt.de

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