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Kurzarbeit bei Hochwasserschäden im Betrieb

Wegen der Hochwasserkatastrophe im Saarland und in Rheinland-Pfalz kann in vielen Betrieben nicht gearbeitet werden: Betroffene dürfen für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen.

Die Hochwasserkatastrophe im Saarland und in Rheinland-Pfalz hat auch in vielen Betrieben und Unternehmen erhebliche Schäden angerichtet. Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden, meldet die Bundesagentur für Arbeit. Unternehmen können sich bei der gebührenfreien Hotline unter 0800 4555520 informieren.

Wenn der Betrieb unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffen ist, kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Die Anzeige muss aber sofort erstattet werden. "Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird", heißt es. Kurzarbeitergeld könne dann ab Beginn des Arbeitsausfalls gezahlt werden.

Beschäftigte dürfen trotz Kurzarbeit bei Aufräumarbeiten helfen

Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: So können Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Es sei außerdem nicht notwendig, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen. Das ist normalerweise bei Kurzarbeit der Fall.

Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gelte auch, wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

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Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland

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Text: / handwerksblatt.de

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