Die Datenübermittlung erfolgt nur, wenn die Website die Google Fonts online einbindet.

Die Datenübermittlung erfolgt nur, wenn die Website die Google Fonts online einbindet. (Foto: © Lician Milasan/123RF.com)

Vorlesen:

Abmahnung droht: Google-Schriftarten nur lokal in die Website einbinden!

Viele Firmen mit Internetauftritt erhalten derzeit Zahlungsaufforderungen, weil sie Googles kostenlose Schriftarten ("Fonts") auf ihrer Website nutzen. Grund ist ein Datenschutz-Urteil aus München.

Das Landgericht München hat entschieden: Wer die Schriftarten von Google Fonts online in seine Website einbindet, kann damit gegen Datenschutzrecht verstoßen. Nun finden zahlreiche Betreiber von Internetseiten Zahlungsaufforderungen in Ihren Briefkästen und Posteingängen. Findige Abmahnanwälte und Privatleute versuchen aus dem Urteil ein Geschäftsmodell zu machen.

Personenbezogene Daten unerlaubt an Google weitergeleitet

Das Landgericht München hatte Anfang des Jahres geurteilt, dass bei der Einbindung der Fonts unerlaubt personenbezogene Daten an Google weitergegeben werden (Urteil vom 20. Januar 2022, Az. 3 O 17493/20). Es handele sich bei den dynamischen IP-Adressen um vom Datenschutz betroffene Informationen. Der Seitenbetreiber habe das Recht des Besuchers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, indem er ohne Rechtsgrundlage die IP-Adresse beim Besuch der Seite an Google weiterleitete. Hierfür habe es keine Einwilligung oder eine andere rechtliche Erlaubnis gegeben. Der Website-Betreiber müsse dies unterlassen, urteilten die Münchner Richter.

Außerdem sprachen sie dem Betroffenen einen Schadensersatz von 100 Euro nach Artikel 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu. Denn Google ist "ein Unternehmen, das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt und das damit vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist. Berücksichtigt werden muss dabei auch, dass unstreitig die IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übermittelt wurde, wobei dort kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist", so das Urteil wörtlich.

Auf diese Entscheidung – die unter Juristen sehr umstritten ist – berufen sich die Anwälte und Personen, die jetzt Abmahnungen und Forderungsschreiben verschicken.

Das könnte Sie auch interessieren:

Lösung: Fonts lokal einbinden

Die Datenübermittlung an Google erfolgt aber nur, wenn die Website die Fonts online einbindet. Werden die Schriften so eingebunden, führt das dazu, dass der Browser des Besuchers sie beim Aufruf einer Seite von den Google-Servern lädt. Das heißt: Besucht jemand eine solche Website, übermittelt die Site die IP-Adresse des Besuchers an den US-Konzern.

Die einfache Lösung: Website-Betreiber können die Schriftarten stattdessen herunterladen und lokal auf dem eigenen Webserver bereitstellen. So tappt man nicht in die Abmahnfalle.

Praxistipp

Um zu prüfen, ob die eigene Website betroffen ist, können Betriebe die Seiten von sicher3 , webkkoll oder Fonts-Checker nutzen.

Erste Hilfe: Checkliste für Abgemahnte

Diese Fragen sollten Sie sich stellen, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bekommen:

Wer ist der Absender?

Abmahnen darf nur, wer in seinen Rechten verletzt ist. Daher sind nur Wettbewerber (oder bei urheberrechtlichen Verstößen der Urheber) zu Abmahnungen berechtigt – darüber hinaus nur wenige Verbände mit spezieller Befugnis (Verbraucherschützer). Keinesfalls darf etwa ein Rechtsanwalt abmahnen, ohne von einem Berechtigten bevollmächtigt oder selbst in seinen Rechten verletzt zu sein. Übrigens: Abmahnungen kommen nur selten per Einschreiben. Nehmen Sie auch eine Email oder ein Schreiben normaler Briefpost ernst.

Welche Handlung wird abgemahnt?

Prüfen Sie, welcher Verstoß Ihnen vorgeworfen wird. Die Handlung muss so beschrieben sein, dass Sie diese konkret überprüfen können. Pauschale Vorwürfe haben keine rechtliche Wirkung. Stellen Sie sicher, ob sie die vorgeworfene Handlung tatsächlich begangen haben. Fragen Sie sich, ob der Vorwurf berechtigt ist. Ist er es nicht, weisen Sie die Abmahnung sofort nach Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt – schriftlich – zurück. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, zu reagieren. Also bitte nicht ignorieren!

Liegt eine Anwaltsvollmacht vor?

In der Regel wird die Abmahnung von einem Anwalt im Namen seines Mandanten erteilt. Kontrollieren Sie, ob der Abmahnung die Vollmacht des Anwalts beigefügt ist. Eine Vollmacht muss der Abmahnung aber nicht zwingend beiliegen.

Werden Anwaltskosten eingefordert?

Diese schulden Sie im Bereich des Wettbewerbsrechts nur, wenn Sie die Handlung tatsächlich begangen haben. Im Urheber- und Markenrecht kann aber auch die sogenannte Störerhaftung greifen, bei der Handlungen Dritter dem Webseitenbetreiber unter bestimmten Umständen zugerechnet werden können. Für eine unberechtigte Abmahnung müssen Sie nichts bezahlen. Entstandene Kosten Ihrerseits können Sie unter Umständen von dem Abmahner einfordern. 

Unterlassungserklärung

Erklären Sie sich auf keinen Fall bereit zur Unterlassung von Handlungen, die Sie nicht begangen haben oder zu deren Unterlassung Sie nicht verpflichtet sind! Die der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollten Sie nicht unterschreiben. Diese sind immer im absoluten Interesse des Abmahners formuliert. Fragen Sie besser einen spezialisierten Anwalt. Achtung: Oft sind hier kurze Fristen einzuhalten. Verwenden Sie nicht die im Internet erhältlichen Muster-Erklärungen. Eine fehlerhafte Unterlassungserklärung kann unwirksam sein, so dass doch noch die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage besteht. 

Keine Angst vor Abmahnungen Der Weg zum rechtssicheren Webauftritt > Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: