Urheberrecht: Fremde Fotos darf man nicht kopieren
Wer ohne Erlaubnis Bilder eines fremden Internetauftritts auf seine Website stellt, verletzt das Urheberrecht – selbst wenn er dabei die Quelle angibt. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Keine Angst vor Abmahnungen!
Die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Fotos, die auf einer anderen Website bereits frei verfügbar sind, ist eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und braucht nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) deshalb die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers.
Der Fall
Eine Schülerin aus Waltrop hatte das Foto der spanischen Stadt Córdoba für ein Referat aus einem Online-Reiseportal kopiert und die Quelle genannt. Referat samt Foto veröffentlichte die Schule auf ihrer Homepage. Der Fotograf verklagte das Land Nordrhein-Westfalen auf Unterlassung und 400 Euro Schadenersatz. Er machte geltend, dass er den Betreibern des Reiseportals lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an der Fotografie eingeräumt habe. Die Veröffentlichung auf der Schul-Website sei davon nicht umfasst und verletze daher seine Urheberrechte. Der Bundesgerichtshof sah das genauso (Beschluss vom 23. Februar 2017, Az. I ZR 267/15), die Einzelfrage, ob es sich dabei um "ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne der EU-Richtlinie" handele, legte er jedoch dem EuGH vor.
Das Urteil
Für die Europarichter kommt es bei der Nutzung von Online-Inhalten auf die Frage der "erneuten öffentlichen Wiedergabe" an, ob ein neues Publikum erreicht wird. Für die Verlinkung oder das Framing eines Fotos hatte das Gericht dies verneint, sodass dort keine Erlaubnis des Rechtsinhabers nötig ist.
Hier liege der Fall jedoch anders, erklärte der EuGH. Bei einer Veröffentlichung eines Fotos auf einer anderen Website werde es dem Urheber unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert, die neue Wiedergabe des Fotos zu beenden. Bei einem separaten Upload könne das Bild auf der neuen Website weiterhin zugänglich sein. Daher sei die Zustimmung des Urhebers hier notwendig. Alles andere liefe auf eine Aushöhlung des Urheberrechts im Internet hinaus, was vor allem deshalb nicht hinnehmbar sei, weil den Urhebern grundsätzlich die Möglichkeit verbleiben müsse, gerade auch für die mehrfache Lizenzierung ihrer Werke eine angemessene Vergütung zu fordern, so der EU-Gerichtshof.
Nun muss der Bundesgerichtshof endgültig über den Schadensersatz für den Fotografen entscheiden.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 7. August 2018, Az. C-161/17
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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