Nicht nur den Bürostuhl, sondern gleich den Chef wollte der Gekündigte aus dem Fenster werfen.

Nicht nur den Bürostuhl, sondern gleich den Chef wollte der Gekündigte aus dem Fenster werfen. (Foto: © Roman Stetsyk/123RF.com)

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Wer den Chef bedroht, fliegt!

"Ich schmeiße den kleinen Wicht aus dem Fenster!" Dieser Spruch über seinen Vorgesetzten kostete einen Buchhalter seinen Job. Zu recht, sagt das Arbeitsgericht Siegburg.

Sagt ein Arbeitnehmer zu einer Kollegin, er wolle seinen Vorgesetzten aus dem Fenster schmeißen und er stände kurz vor einem Amoklauf, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung.

Der Fall

Nach einem Streit mit seinem Chef sagte der Buchhalter zu seiner Kollegin: "Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich." Kurz darauf erhielt der Mann seine fristlose Kündigung. Dagegen erhob er Klage.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Siegburg gab dem Arbeitgeber recht. Die fristlose Kündigung sei hier gerechtfertigt. Nach der Aussage der Kollegin als Zeugin habe der Mann habe sowohl eine Gefahr für Leib und Leben des Vorgesetzten angekündigt als auch einen Amoklauf. Der Kläger habe die Drohung absolut ernst gemeint, war das Gericht überzeugt.

Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Mannes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

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Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 4. November 2021, Az. 5 Ca 254/21 (noch nicht rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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