Kündigung: Die zehn wichtigsten Fragen und Antworten
Will der Chef einem Mitarbeiter kündigen, muss er ein paar rechtliche Regeln beachten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
Unsere Rechtsexperten beantworten die zehn wichtigsten Fragen zum Kündigungsrecht.
1. Welche Arten von Kündigungen gibt es?
Foto: © udra/123RF.comMan unterscheidet zwischen der Beendigungs- und der Änderungskündigung. Während erstere auf die Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, enthält die Änderungskündigung zusätzlich das Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen.
Außerdem unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung. Wird eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, so ist die vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten. Demgegenüber beendet die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Sie kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfolgen.
2. Kann die Kündigung mündlich ausgesprochen werden?
Die Kündigung kann nicht mündlich ausgesprochen werden. Foto: © Wavebreak Media LTD/123RF.comNein! Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Es genügt weder ein Telefax noch eine E-Mail. Auch die schriftliche Bestätigung einer vorher mündlich ausgesprochenen "Kündigung" reicht nicht aus. Wichtig ist außerdem, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben sein muss. Entspricht die Kündigung nicht der Schriftform, so ist sie allein deshalb unwirksam.
3. Muss die Kündigung eine Begründung enthalten?
Nein, die Kündigung muss grundsätzlich keinen Kündigungsgrund enthalten. Eine Begründungspflicht kann jedoch vereinbart werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Grund im Kündigungsschreiben genau bezeichnen. Aus der Kündigung muss sich allerdings ergeben, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis endet.
Sonderfall Ausbildungsverhältnis: Eine nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigung muss immer unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
4. Für welche Arbeitnehmer gilt Kündigungsschutz?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb arbeiten. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht, kann ohne besonderen Grund ordentlich gekündigt werden.
Im Übrigen gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht in Kleinbetrieben, sondern nur in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Vollzeit-Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt werden; Teilzeit-Arbeitnehmer werden nur anteilig gezählt. Die genaue Berechnung der beschäftigten Arbeitnehmer bereitet oft erhebliche Schwierigkeiten; daher sollte vor Ausspruch einer Kündigung fachkundiger Rat eingeholt werden.
5. Kann auch einer Schwangeren gekündigt werden?
Foto: © Thanatip Srahogthong/123RF.comNein, während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein Kündigungsverbot des Arbeitgebers. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft oder Entbindung wusste oder ihm dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Auch während der Elternzeit ist eine Kündigung nicht möglich.
6. Kann die Kündigung auch während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochen werden?
Foto: © highwaystarz/123RF.comJa, entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann auch dem wegen Krankheit abwesenden Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden, das heißt, die Arbeitsunfähigkeit an sich steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen.
7. Woraus ergibt sich die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Üblicherweise verweist dieser auf die gesetzliche Regelung des § 622 BGB oder auf tarifvertragliche Regelungen. Fehlt ein Arbeitsvertrag, so gilt die gesetzliche Regelung, sofern keine Tarifbindung besteht.
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (§ 622 BGB)
- Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
- Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Praxistipp
Im Arbeitsvertrag sollte klar und unmissverständlich geregelt werden, woraus sich die Kündigungsfrist ergibt. Vor Ausspruch einer Kündigung ist insbesondere zu prüfen, ob ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt.
8. Wer darf die Kündigung aussprechen?
Foto: © ginasanders/123RF.comGrundsätzlich muss der Vertragspartner das Arbeitsverhältnis kündigen. Das sind zum Beispiel bei einer Einzelfirma der Betriebsinhaber und bei einer GmbH der (oder die) Geschäftsführer. Der Arbeitgeber kann sich bei dem Ausspruch der Kündigung vertreten lassen, indem er einer Person formlos eine entsprechende Vollmacht erteilt. Der Personalleiter besitzt regelmäßig Vollmacht zur Kündigung. Die Vollmacht muss dem Kündigungsschreiben immer im Original beiliegen.
9. Wann geht die Kündigung zu?
Die Kündigung geht dem anwesenden Arbeitnehmer in dem Moment zu, in dem sie ihm übergeben wird – und zwar unabhängig davon, ob und wann er sie liest.
Praxistipp
Den Empfang der Kündigungserklärung sollte sich der Arbeitgeber zu Beweiszwecken auf einer Kopie der Kündigung quittieren lassen. Sollte der Arbeitnehmer dazu nicht bereit sein, ist ein Zeuge hinzuzuziehen.
Die sicherste Möglichkeit, einem abwesenden Arbeitnehmer die Kündigung zu übermitteln, ist die Zustellung durch einen Boten. Der Bote sollte bezeugen können, dass sich in dem Briefumschlag die Original-Kündigung befand und dass und wann er die Kündigung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen hat.
Ein anderes geeignetes Mittel der Zustellung ist das sogenannte Einwurf-Einschreiben. Dabei wird der Brief durch den Postboten zu einem dokumentierten Zeitpunkt in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen. Wir raten aber von diesem Weg wegen Restunsicherheiten ab und empfehlen allein die Zustellung per Boten.
10. Wie lange kann der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagen?
Der Arbeitnehmer kann gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Er muss dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung tun. Versäumt er die Frist, kann die Kündigung grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden.
Autoren: Assessor jur. Oliver Krämer, Geschäftsführer Kreishandwerkerschaft Bonn Rhein-Sieg; Dr. Nicolai Besgen, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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