Kündigung: Auch Zeit vor dem 25. Lebensjahr zählt
Die deutschen Kündigungsfristen sind seit Jahresbeginn im Einklang mit dem EU-Recht. Das heißt, dass auch Zeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Frist mitzählen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
Die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängern sich mit zunehmender Beschäftigungsdauer. Für die Berechnung der Fristen sind alle tatsächlich geleisteten Arbeitsjahre einzubeziehen. Das heißt, der Arbeitgeber muss bei der Berechnung die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigen – auch die Zeit vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Mitarbeiters.
Hintergrund ist: Die bisherige Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen waren, verstieß gegen das Verbot der Alters-Diskriminierung. Das hat der Europäische Gerichtshof bereits 2010 entschieden. Der alte Paragraf im BGB war nicht mit EU-Recht vereinbar, deshalb durfte er seitdem nicht mehr angewendet werden. Nun wurde diese gängige Praxis auch ins deutsche Gesetz aufgenommen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Was Sie über Kündigungen wissen sollten! Mehr Informationen zum Thema Kündigung finden Sie in unserem Themen-Special -> "Kündigung: So geht es richtig"
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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