Foto: © Frank Ferring
HWK Trier | Februar 2025
Fabian Ferring hat "Bock auf Ausbeulen"
Der Fahrzeugfan und Kfz-Mechatroniker Fabian Ferring aus Trierweiler-Fusenich ist zweiter Bundessieger bei der Deutschen Meisterschaft im Handwerk geworden.
Gefeuert? Da gibt es aber Fristen einzuhalten! (Foto: © filmfoto/123RF.com)
Vorlesen:
Die deutschen Kündigungsfristen sind seit Jahresbeginn im Einklang mit dem EU-Recht. Das heißt, dass auch Zeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Frist mitzählen.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängern sich mit zunehmender Beschäftigungsdauer. Für die Berechnung der Fristen sind alle tatsächlich geleisteten Arbeitsjahre einzubeziehen. Das heißt, der Arbeitgeber muss bei der Berechnung die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigen – auch die Zeit vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Mitarbeiters.
Hintergrund ist: Die bisherige Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen waren, verstieß gegen das Verbot der Alters-Diskriminierung. Das hat der Europäische Gerichtshof bereits 2010 entschieden. Der alte Paragraf im BGB war nicht mit EU-Recht vereinbar, deshalb durfte er seitdem nicht mehr angewendet werden. Nun wurde diese gängige Praxis auch ins deutsche Gesetz aufgenommen.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Was Sie über Kündigungen wissen sollten! Mehr Informationen zum Thema Kündigung finden Sie in unserem Themen-Special -> "Kündigung: So geht es richtig"
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