Mit Rausschmiss zu drohen ist erlaubt
Will der Chef einen Mitarbeiter fristlos feuern, kann er auch damit drohen. Eine solche Drohung ist dann nicht widerrechtlich, wenn der Arbeitgeber gute Gründe für eine Kündigung hatte.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
Zieht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung, ist die Drohung nicht widerrechtlich. Der Arbeitnehmer kann dann die Eigenkündigung nicht zurücknehmen.
Der Fall
Eine Lagerverwalterin hatte eine Kollegin bei einem Streit ins Gesicht geschlagen. Bei einem Personalgespräch erklärte der Arbeitgeber, dass er eine außerordentliche Kündigung beabsichtige und bot stattdessen eine Eigenkündigung der Arbeitnehmerin an. Diese nahm zunächst an, erklärte später aber die Anfechtung der Eigenkündigung wegen widerrechtlicher Drohung des Arbeitgebers.
Das Urteil
Das Gericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. In seiner Begründung weist es darauf hin, dass die Drohung mit einer Kündigung nicht widerrechtlich sei, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Drohung ernsthaft in Betracht gezogen hätte. Unerheblich sei, ob diese fristlose Kündigung letztendlich wirksam gewesen wäre. Ein tätlicher Angriff auf Kollegen stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, eine vorherige Abmahnung sei hier nicht nötig. Die Eigenkündigung war daher wirksam, sie konnte nicht angefochten werden.
Praxistipp
Im Prozess muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ein Kündigungsgrund vorgelegen hat. Das sollte er gut dokumentieren, denn er trägt die Beweislast.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 2016, Az.: 3 Sa 511/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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