Entscheidend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls.

Entscheidend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. (Foto: © Sornranison Prakittrakoon/123RF.com)

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Ist Kurzarbeit wegen Materialmangels oder hoher Energiepreise möglich?

Viele Betriebe können wegen fehlender Rohstoffe oder unterbrochener Lieferketten derzeit nicht produzieren. Wann sie deshalb Kurzarbeitergeld beantragen dürfen, erklärt eine Expertin.

Können Unternehmen bei Lieferausfällen oder Rohstoffmangel wegen des Ukraine-Kriegs Kurzarbeitergeld beantragen? Die wichtigsten Fragen beantwortet Fachanwältin für Arbeitsrecht Anne-Franziska Weber von Ecovis.

Lieferausfälle oder Rohstoffmangel

Entscheidend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Wenn wegen des Kriegs in der Ukraine Zulieferer ausfallen, Aufträge oder Absatzmärkte wegfallen oder wegen ausbleibender Rohstoffe die Produktion gehemmt oder unterbrochen ist, liegen wirtschaftliche Gründe für einen erheblichen Arbeitsausfall vor. Sollten die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt werden, können Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen.

"Zur Begründung müssen Unternehmen genau erklären, welche Auswirkungen die Situation auf ihren Betrieb hat und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht. Je detaillierter und individueller die Begründung ausfällt, desto zügiger ist mit einer Zustimmung durch die Arbeitsagentur zu rechnen", weiß Weber.

Weggefallene Handelsbeziehungen zu Russland oder der Ukraine

Hier gilt dasselbe wie bei Lieferausfällen oder Rohstoffmangel. Unternehmen müssen gegenüber der Arbeitsagentur begründen, warum die weggefallenen Handelsbeziehungen einen Arbeitsausfall verursachen. Unternehmen, die von Sanktionen oder einem Handels-Embargo betroffen sind, und deshalb keine Produkte mehr in Russland absetzen können, können ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

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Drosselung der Produktion wegen der hohen Energiepreise 

Sind die gestiegenen Energiepreise der maßgebliche Grund für den Arbeitsausfall, dann besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Preissteigerungen – ob für Energie oder Rohstoffe – sind keine wirtschaftlichen Gründe oder unabwendbare Ereignisse im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts.

Grundsätzlich gibt es aus Sicht der Expertin jedoch hier Hoffnung: "Unternehmen, die von den extrem gestiegenen Energiepreisen besonders betroffen sind, sollten die geplanten Maßnahmen der Bundesregierung prüfen. Teilweise existieren bereits Zuschuss-, Kredit- und Förderprogramme. > Lesen Sie hier mehr dazu!

Bekommen Unternehmen für Minijobber Kurzarbeitergeld?

Kommt es bei Minijobbern zu einem Arbeitsausfall, so besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für Minijobber sind keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen, folglich lässt sich für sie auch kein Kurzarbeitergeld beziehen.

Gelten die Vereinfachungen wegen der Corona-Krise beim Kurzarbeitergeld auch für die Ukraine-Krise?

Die befristeten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind nicht an einen erheblichen Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise geknüpft. Sie gelten generell – somit auch für einen Arbeitsausfall in Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg. Müssen Unternehmen nun im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine Kurzarbeit anmelden, können sie und ihre Mitarbeiter davon nach wie vor profitieren. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt noch bis zum 30. Juni 2022. Die Mitarbeiter profitieren ebenfalls bis Ende Juni 2022: Sie können höhere Leistungen bekommen.

Quelle: Ecovis

Mehr zum Kurzarbeitergeld

Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können sie dieses beantragen. Mehr Informationen gibt es beim Arbeitgeber-Service. Von ihm erhalten Betriebe die Zugangsdaten, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld erfordert, dass der Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So müssen zum Beispiel

  • mindestens 10 Prozent (ab 01. Juli 2022: mindestens ein Drittel) der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Die Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

Für Beschäftigte, deren Entgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat mindestens 50 Prozent beträgt, gilt bis Juni 2022:

  • Ab dem 4. Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 Prozent).
  • Ab dem 7. Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 Prozent).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

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Text: / handwerksblatt.de

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