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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Gibt es weder einen Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung, muss der Chef die Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich regeln. (Foto: © Prudencio Alvarez/123RF.com)
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Viele Handwerksbetriebe stellen derzeit notgedrungen auf Kurzarbeit um. Dafür benötigen sie ein arbeitsrechtlichen Vereinbarung mit den Mitarbeitern. Hier finden sie Mustervorlagen.
Seit der Corona-Pandemie müssen viele Betriebe Kurzarbeit einführen. Dies ist in den Unternehmen aber nur zulässig, wenn entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen bestehen. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ergeben oder – im Handwerk eher selten – aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
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Gibt es weder einen Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung, muss der Chef die Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich regeln. Arbeitsagenturen verlangen ein solches Dokument schon bei der Anzeige von Kurzarbeit.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat daher eine Musterformulierung für eine einzelvertragliche Vereinbarung von Kurzarbeit erstellt, die es den Betrieben ermöglichen soll, diese Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit schnellstmöglich zu schaffen. ArbeitsrechtKurzarbeit heißt auch kürzerer Urlaub
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Denkbar wäre daneben auch der Abschluss einer betrieblichen Einheitsregelung zur Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern. Dazu hat die Bundesagentur für Arbeit > hier ein Muster veröffentlicht.
Kurzarbeit vereinbaren Musterdokumente für Arbeitgeber finden Sie hier:
> Musterformuler für eine einzelvertragliche Vereinbarung von Kurzarbeit
> Musterformular für eine Betriebsvereinbarung von Kurzarbeit
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