OLG Düsseldorf: VW muss für Diesel Schadensersatz zahlen
Die Volkswagen AG muss zwei Käufern von Fahrzeugen, in denen manipulierte Abgassoftware verbaut ist, Schadenersatz leisten. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Reizthema Diesel
Der Autohersteller VW muss mehrere Dieselfahrzeuge mit Motoren des Typs EA 189 zurücknehmen und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz leisten. Grund ist der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.
Damit liegt das Gericht auf gleicher Linie wie die OLG Köln, Koblenz und Karlsruhe. Die Düsseldorfer verweisen in ihrer Argumentation explizit auf den Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom Februar des vergangenen Jahres, der Schummel-Diesel als mangelhaft eingestuft hatte.
Die Fälle
In dem einen Fall hatte der Käufer im März 2015 einen gebrauchten Audi Q3 2,0 TDI für knapp 35.000 Euro mit einer Laufleistung von 50.000 Kilometern erstanden. Aktuell hat das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 125.000 km.
In dem weiteren Fall ging es um einen neuen VW Touran Highline 2,0 TDI, der im November 2012 für knapp 30.000 Euro gekauft worden war. Aktuell hat das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 56.000 km.
Die Urteile
Das OLG Düsseldorf urteilte, dass die Volkswagen AG die beiden Fahrzeuge zurücknehmen muss. Dem Käufer des Audi muss sie rund 22.000 Euro erstatten und dem Käufer des VW rund 24.000 Euro – beide müssen aber Ersatz für die zwischenzeitliche Nutzung der Fahrzeuge leisten.
Der Autokonzern habe gegen die guten Sitten verstoßen mit der unternehmerischen Entscheidung, den mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motor des Typs EA 189 einzubauen mit einer erschlichenen Typgenehmigung in den Verkehr zu bringen. VW habe sich durch dieses Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht und muss die beiden Fahrzeuge zurücknehmen. Zinsen wegen des gezahlten Kaufpreises können die Käufer dagegen nicht verlangen, weil sie ihre Fahrzeuge nutzen konnten.
Die beiden Entscheidungen sind die ersten Urteile des OLG Düsseldorf in Diesel-Verfahren gegen einen Hersteller. Zuvor hatte der 13. Zivilsenat des OLG bereits vertragliche Ansprüche gegen einen Händler zugesprochen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteile vom 18. Dezember 2019, Az. I-18 U 58/18 und I-18 U 16/19 (Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.)
Der Bundesgerichtshof hält Schummel-Diesel für mangelhaft. Autokäufer haben damit das Recht, ihre Fahrzeuge zurückzugeben.
Der Bundesgerichtshof verhandelt in einem anderen Fall am 5. Mai 2020 über Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung eines Fahrzeugkäufers durch den Hersteller.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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