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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Fehler in der Unternehmensführung können die persönliche Haftung des Chefs nach sich ziehen. (Foto: © alphaspirit/123RF.com)
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Ein Arbeitnehmer erhielt von seinem Betrieb nicht den gesetzlichen Mindestlohn. Weil das Unternehmen pleite war, wollte er die Geschäftsführer persönlich zur Verantwortung ziehen.
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers mit dem Privatvermögen kommt in der Praxis immer wieder vor. Fehler in der Unternehmensführung können solche Folgen nach sich ziehen. In einem aktuellen Fall ging es vor dem Bundesarbeitsgericht um den Mindestlohn, den die Firma ihren Mitarbeitern schuldig blieb.
Eine Gesellschaft hatte einem Mitarbeiter nicht den gesetzlichen Mindestlohn gezahlt. Das Unternehmen ging in Insolvenz. Weil er gegen die zahlungsunfähige GmbH keine Aussicht auf Erfolg hatte, zog der Arbeitnehmer gegen die beiden Geschäftsführer persönlich vor Gericht und verlangte rund 1.600 Euro Schadensersatz.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten der Geschäftsführer, sie müssen dem Arbeitnehmer keinen Schadenersatz leisten. Die Erfurter Richter begründeten dies mit der begrenzten Haftung nach § 13 Abs. 2 GmbHG: Der Geschäftsführer muss Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen der Gesellschaft begleichen.
Zwar haben die beiden ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nach § 43 Abs. 1 GmbHG verletzt, denn sie haben nicht dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber, so das BAG. Eine Verletzung der Pflicht gebe nur der Gesellschaft Schadensersatzansprüche, nicht hingegen den Gläubigern der Gesellschaft.
Die Geschäftsführer haben durch das Nichtzahlen des Mindestlohns jedoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 Mindestlohngesetz (MiLoG) begangen, erklärte das Gericht. Nach § 823 Abs. 2 BGB muss Schadensersatz leisten, wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. Nach Ansicht des BAG ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) aber kein solches Schutzgesetz.
Die Richter begründen ihre Auffassung damit, dass Geschäftsführer ansonsten schon bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber den Arbeitnehmern der Gesellschaft haften würden. Das Haftungssystem der GmbH würde damit in einer Vielzahl von Fällen durchkreuzt. Die Arbeitnehmer hätten dann neben der GmbH als ihrem Arbeitgeber einen weiteren Schuldner. Dies sei vom Gesetz aber nicht vorgesehen.
"Die Entscheidung zeigt, dass Geschäftsführer immer wieder – und zum Teil berechtigt – ins Fadenkreuz geraten", erklärt Rechtsanwalt Maximilian Wittig. "Denn am Ende trägt nur eine Person die volle Verantwortung: der Geschäftsführer. Sie sind daher sich und der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, für den erforderlichen Schutz zu sorgen. Für sich müssen sie ihre Haftung gegenüber der Gesellschaft beschränken. Außerdem sehr wichtig: Sie müssen alle möglichen Risiken im Unternehmen kennen und durch geeignete Prozesse absichern."
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 2023, Az. 8 AZR 199/22
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