Insolvenzanfechtung: Ehefrau hängt mit drin
Betriebsinhaber, die Familienangehörige beschäftigen, sollten vorsichtig sein: Wer sie nur zum Schein anstellt, ruft nicht nur den Fiskus auf den Plan.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Sanierung, Schutzschirm oder Insolvenz?
Bei kleinen Familienbetrieben liegt es nahe, Angehörige offiziell zu beschäftigen. Wenn man es richtig macht, hat das nicht nur steuerliche Vorteile. Wird dieser Vertrag nur pro forma geschlossen, nennen die Juristen das einen Scheinarbeitsvertrag. Fliegt der auf, kann das böse Folgen haben: Der Betrieb muss Sozialversicherungbeiträge und Lohnsteuer nachzahlen, auch eine Strafe wegen Steuerhinterziehung droht. Und unter Umständen muss der Partner auf Verlangen des Insolvenzverwalters das Gehalt der letzten vier Jahre zurückzahlen. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens kann es für den Ehepartner teuer werden, wie der jetzt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedene Fall zeigt.
Der Fall
Die Frau war im Betrieb ihres Ehemannes angestellt. Nach ein paar Jahren war sie dort zwar nicht mehr aktiv, ihr Gehalt von 1.100 Euro monatlich erhielt sie aber weiter. Als später der Betrieb des Mannes Insolvenz anmelden muss, fordert der Insolvenzverwalter von der Frau die Rückzahlung ihres Gehalts der letzten vier Jahre, insgesamt knapp 30.000 Euro.
Nach dem Gesetz kann der Insolvenzverwalter Schenkungen und andere unentgeltliche Zahlungen der letzten vier Jahre zurückverlangen. Als unentgeltlich gelten Zahlungen ohne Gegenleistungen.
Das Urteil
Die Eheleute seien sich einig gewesen, dass die Frau für ihr Gehalt ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Gegenleistungen mehr erbringen musste, urteilte jetzt das BAG. Dies seien also unentgeltliche Zahlungen gewesen, die der Insolvenzverwalter von der Frau nun zurückverlangen könne. "Wird eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, sind die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgeltzahlungen in der Regel unentgeltlich."
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015, Az.: 6 AZR 186/14
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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