Das BAG sprach der Frau nicht nur gleichen Lohn, sondern auch eine Entschädigung wegen der Diskriminierung  zu.

Das BAG sprach der Frau nicht nur gleichen Lohn, sondern auch eine Entschädigung wegen der Diskriminierung  zu. (Foto: © Jens Tandler/123RF.com)

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BAG: Gleiche Bezahlung für Frauen ist keine Verhandlungssache

Frauen und Männer müssen bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit das gleiche Gehalt verdienen. Dass der Mann "besser verhandelt habe", sei irrelevant, stellte das Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung klar.

Sind Qualifikation und Tätigkeit identisch, muss es auch die Vergütung sein, sagt das Bundesarbeitsgericht. Ein "besseres Verhandlungsgeschick des Mannes" darf kein Grund für ein höheres Gehalt sein. Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat mit dieser aktuellen Grundsatzentscheidung die Rechte der Frauen gestärkt.

Der Fall

Eine Vertriebsmitarbeiterin eines Metallunternehmens verdiente monatlich 1.000 Euro weniger als ein männlicher Kollege, der in etwa zur gleichen Zeit in gleicher Position eingestellt worden war. Der Arbeitgeber begründete das mit dem "besseren Verhandlungsgeschick" des Kollegen. Die Arbeitnehmerin sah darin eine Diskriminierung. Sie klagte auf Gehaltsgleichheit und auf eine Nachzahlung von 15.000 Euro – die Differenz zum Gehalt ihres Kollegen.

Das Urteil

Erst auf höchster Ebene vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte ihre Klage Erfolg. Über ihre Forderungen hinaus sprachen die Richter der Frau zusätzlich nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 2.000 Euro wegen der Diskriminierung  zu.

Obwohl die Mitarbeiterin die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichtet habe, sei sie schlechter bezahlt worden. Das begründe die Vermutung, dass die Benachteiligung wegen  ihres Geschlechts erfolgt sei, machte das BAG deutlich. Diese Vermutung habe der Arbeitgeber nicht widerlegen können. Er könne sich nicht darauf berufen, dass der männliche Kollege nicht wegen des Geschlechts, sondern wegen seines Verhandlungsgeschicks ein höheres Grundgehalt erhalten habe.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2023, Az. 8 AZR 450/21 

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Text: / handwerksblatt.de

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