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HWK Trier | Juni 2023
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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstlicher Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des itb.
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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstlicher Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des itb.
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Der Chef ist als Mitinhaber einer GmbH doch selbstständig, oder? Irrtum! sagt das Bundessozialgericht. Wenn er nicht das Sagen in der Gesellschafterversammlung hat, ist er Angestellter.
Wer Geschäftsführer einer GmbH ist, unterliegt der Sozialversicherungspflicht, weil er Beschäftigter der Gesellschaft ist. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen. In einem aktuellen Urteil bestätigt das Bundessozialgericht (BSG) seine Rechtsprechung.
Ein geschäftsführender Gesellschafter der GmbH ist nur dann selbstständig, wenn er durch seinen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft alleine bestimmen kann. Das ist dann der Fall, wenn er mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält, also Mehrheitsgesellschafter ist. Hat er die Hälfte oder weniger Anteile, muss er durch ausdrückliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende Sperrminorität verfügen, die es ihm ermöglicht, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Im ersten Fall verfügte der Geschäftsführer lediglich über 45,6 Prozent am Stammkapital und eine "Stimmbindungsabrede" mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter. Nach Ansicht des BSG ist er sozialversicherungspflichtig. Das Angebot des Bruders, künftig weitere Anteile zu erwerben, ändert daran nichts. Im zweiten Fall hielt der klagende Geschäftsführer lediglich zwölf Prozent vom Stammkapital.
Das Bundessozialgericht betonte, es komme nicht darauf an, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr, wie weit sein – rechtlich durchsetzbarer – Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gehe. In beiden Fällen war im Ergebnis der Geschäftsführer bei der GmbH angestellt und musste in die Sozialversicherung einzahlen.
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