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Geringwertige Wirtschaftsgüter: So geht's

Der Schwellenwert für die Sofortabschreibung liegt neuerdings bei 800 Euro. Tabets, Smartphones oder Büromaterial können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Unternehmen dürfen Schreibgeräte, Tablets, Smartphones oder einen kleinen Aktenschrank fürs Büro jetzt bis zu einem Wert von 800 Euro netto sofort abschreiben. Sie können also den Anschaffungspreis im gleichen Jahr vollständig steuerlich geltend machen, sofern sie sie nicht wie sonst bei Wirtschaftsgütern üblich, über die Nutzungsdauer abschreiben möchten. Die Schwelle für die Sofortabschreibung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wurde zum Jahreswechsel nahezu verdoppelt.

Poolabschreibung als Alternative

Bis Ende 2017 lag die Schwelle für die Abschreibung Geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) bei 410 Euro. Dieser Wert galt unverändert seit 50 Jahren, 1964 wurde er auf 800 DM festgelegt. Nun ist die Grenze bei bei 800 Euro.Die Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro Anschaffungskosten gibt es weiterhin als Alternative. Allerdings wurde die Wertuntergrenze von 150 auf 250 Euro angehoben. Somit können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 Euro bis 1.000,00 Euro pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von fünf Jahren gewinnmindernd aufgelöst werden (jährliche Poolabschreibung von 20 Prozent).

Meist wählen Unternehmer die Sofortabschreibung

Welche Lösung besser ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Nebeneinander beider Regelungen für zwei Wirtschaftgüter, die in einem Jahr angeschafft werden, ist allerdings nicht möglich. Entweder man entscheidet sich für die eine oder die andere Variante in einem Jahr. 

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Nicht immer werden Wirtschaftsgüter aber für den Betrieb neu gekauft. Oftmals werden Gegenstände auch gebraucht aus dem Privatvermögen eingelegt. "Bei einer solchen Einlage ins Betriebsvermögen zählt der Wert zum Zeitpunkt der Einlage – und nicht der Anschaffungswert", erklärt Datev-Chef Robert Mayr."Meist wählen Unternehmer die Sofortabschreibung, da diese hohe Abzugsmöglichkeiten im gleichen Jahr bietet. Die Pool-Regelung, kann in den Fällen interessant werden, in denen das gekaufte Gut knapp über der 800-Euro-Grenze liegt und normalerweise über lange Zeit abgeschrieben werden müsste – etwa, wenn es sich um Büromöbel handelt", erläutert Dr. Robert Mayr, Steuerberater und Vorstandsvorsitzender der Datev.

Beispiel: Man kauft in diesem Jahr einen Schreibtisch zum Nettopreis von 897 Euro. Normalerweise müssen Büromöbel über 13 Jahre abgeschrieben werden. Das wäre hier ein Abschreibungsbetrag von 69 Euro jährlich. Im Pool kann der Schreibtisch über fünf Jahre mit 179,40 Euro steuerlich abgeschrieben werden. 

Ab 250 Euro ins Anlageverzeichnis

Geringwertige Wirtschaftsgüter über 250 Euro müssen im Falle der Sofortabschreibung im sogenannten Anlageverzeichnis aufgeführt werden. Wenn die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind, braucht man das Verzeichnis nicht.  

Handwerk fordert regelmäßige Anpassung

Das sind typische Geringwertige Wirtschaftsgüter: 
Telefone, Datenträger, 
Kaffeemaschinen, Werkzeuge, 
Kleinmöbel, Wäsche

GWG müssen nicht nur beweglich, sondern auch selbstständig nutzbar sein. Drucker gehören deshalb nicht dazu, da sie nur mit PC funktionieren. 
Der Zentralverband des Deutschen Handwerk begrüßte diese "überfällige Anhebung". "Wenn auch der Betrag von 800 Euro hinter den Forderungen des Handwerks zurückbleibt und nach über 50 Jahren keinen vollständigen Ausgleich der Inflation darstellt, ist diese Anhebung ein wichtiges Signal an die Wirtschaft", hieß es. In Zukunft solle der Betrag nun aber in regelmäßigen Abständen an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden.

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Text: / handwerksblatt.de

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