Die Mitarbeiter der Backwarenindustrie erhalten Lohnzuschläge nach Tarifvertrag auch für Oster- und Pfingstsonntag, hat das Gericht entschieden.

Die Mitarbeiter der Backwarenindustrie erhalten Lohnzuschläge nach Tarifvertrag auch für Oster- und Pfingstsonntag, hat das Gericht entschieden. (Foto: © Maurizio Milanesio/123RF.com)

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Zuschläge für Arbeit an Ostern und Pfingsten

Für Oster- und Pfingstsonntag gibt es besondere Lohnzuschläge nach dem Tarifvertrag der Backwarenindustrie – unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um gesetzliche Feiertage handelt.

Bei Ostersonntag und Pfingstsonntag handelt es sich um "hohe Feiertage" im Sinne von § 4 des Manteltarifvertrags der Backwarenindustrie. Es sei unerheblich, dass es sich dabei nicht um gesetzliche Feiertage handele, sagt das Bundesarbeitsgericht. Das ergebe die Auslegung der Regelung.

Der Fall

Der Mitarbeiter ist in einem Unternehmen der Backwarenindustrie tätig, für das der "Manteltarifvertrag für Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebs für das Land Nordrhein-Westfalen" gilt. In § 4 sind für Arbeiten an Sonntagen unter anderem folgende Zuschläge vorgesehen: "Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) 200 % (= 3-faches Entgelt je Stunde)".

Der Arbeitgeber kürzte den 200-Prozent-Zuschlag auf den normalen Sonntagszuschlag mit der Begründung, es handele sich bei den Oster- und Pfingstsonntagen nicht um gesetzliche Feiertage. Dagegen klagte der Mitarbeiter.

Das Urteil

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasse der Begriff "hoher Feiertag" zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit seien Oster- und Pfingstsonntag einbezogen, erklärten die Richter. Der Zusatz in § 4 MTV definiert die hohen Feiertage u.a. als Ostern und Pfingsten. Diese Feste umfassen den Oster- und Pfingstsonntag.

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Auch der erkennbare Sinn und Zweck spreche für eine Zahlung des erhöhten Zuschlages an Oster- und Pfingstsonntagen. Die Arbeitnehmer sollten dafür entschädigt werden, dass sie besonders wichtige Tage nicht frei – vor allem im Kreise der Familie – verbringen können, sondern stattdessen arbeiten müssen. Diese Beeinträchtigung liegt nach Ansicht der Gerichts am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise vor wie am Ostermontag – wenn nicht sogar stärker. Entsprechendes gelte für Pfingstsonntag.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2021, Az. 10 AZR 130/19;
V
orinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2019, Az. 6 Sa 996/18 

Text: / handwerksblatt.de

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