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Ersthelfer: Acht Doppelstunden, die Leben retten können

Betriebsführung

Manchmal geht alles ganz schnell: Der Sturz von der Leiter endet mit einem gebrochenen Bein, eine Unachtsamkeit an der Säge sorgt für eine schwere Schnittwunde an der Hand. Damit der Verletzte schon am Unfallort versorgt werden kann, müssen auch viele Unternehmen im Handwerk betriebliche Ersthelfer schulen lassen. So sieht es die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" vor.

"Ab zwei und bis 20 Mitarbeitern muss mindestens ein Ersthelfer vor Ort sein", erklärt Joachim Berger. Gerade kleineren Betrieben empfiehlt der Referatsleiter für Erste Hilfe und Persönliche Schutzausrüstung bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aber, über diese Mindestanforderung hinaus auszubilden, denn der Bedarf sei größer. "Schließlich macht der einzige Ersthelfer auch mal Urlaub oder wird selbst krank." In Betrieben ab 20 Mitarbeitern gibt es je nach Wirtschaftszweig und Betriebsgröße festgelegte Helferquoten.

Behandlung typischer Verletzungen

Die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer beginnt mit einem Grundkurs. Belegt werden muss er bei einer von der DGUV ermächtigten Stelle. Dies kann eine Hilfsorganisation wie das Deutsche Rote Kreuz, aber auch ein privater Anbieter sein. In acht Doppelstunden wird die Behandlung typischer Verletzungen vermittelt. Auf dem Stundenplan steht etwa, wie mit Verbandmaterial eine blutende Wunde versorgt, aber auch wie bei Herzkammerflimmern der automatisierte externe Defibrillator (AED-Gerät) benutzt wird.

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Lehrgangskosten übernimmt die BG

Um Ersthelfer zu bleiben, muss das Wissen regelmäßig aufgefrischt und vertieft werden. Dies geschieht alle zwei Jahre im Rahmen eines Erste-Hilfe-Trainings. Es umfasst vier Doppelstunden und sollte möglichst auf die jeweiligen beruflichen Situationen abgestimmt sein. "Bei Elektrikern kann es zu Herz-Kreislauf-Problemen oder Verbrennungen durch Einwirken von elektrischem Strom kommen, während sich Tischler eher bei Arbeiten an der Säge verletzen", verdeutlicht Berger. Um einen geeigneten Anbieter zu finden, müsste man allerdings ein wenig Zeit investieren und in der Liste der ermächtigten Stellen recherchieren.

Die Lehrgangsgebühren für die Grundausbildung und für das Training übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft (BG). Der Unternehmer kommt für die eventuell anfallenden Fahrtkosten und – wenn der Kurs während der Arbeitszeit belegt wird – für die Entgeltfortzahlung auf. Sind die Ersthelfer ausgebildet, muss dies auch der Rest der Belegschaft wissen. Die Namen der firmeninternen Erste-Hilfe-Experten können etwa auf einem von der DGUV gestalteten Plakat eingetragen werden, das dann möglichst zentral im Betrieb aufgehängt wird.

Lieber motivieren, statt mit Paragrafen zu drohen

"Nicht nur der Chef muss die Maßnahmen der Ersten Hilfe organisieren, sondern die Mitarbeiter müssen ihn dabei auch unterstützen", erklärt Joachim Berger. Sprechen keine schwerwiegenden Gründe dagegen, sind Beschäftigte etwa verpflichtet, den Ersthelfer-Lehrgang zu besuchen. Statt mit den Paragrafen aus der Unfallverhütungsvorschrift zu drohen, empfiehlt Berger aber, positive Anreize zu setzen. Schließlich könnten die erworbenen Kenntnisse bei einem Notfall auch in der eigenen Familie nützlich sein.

Ersthelfer können Leben retten. Dieser Verantwortung möchte sich aber nicht jeder stellen. Ein häufig vorgebrachtes Argument: Bestimmt versage ich im Notfall und könnte dann dafür bestraft werden. "Viele Menschen glauben, dass Staatsanwälte den ganzen Tag nichts anderes machen, als Leute hinter Gitter zu bringen, die bei der Ersten Hilfe etwas falsch gemacht haben", sagt Joachim Berger. Das Gegenteil sei aber richtig. Nur wer bei einem Unfall wegschaut oder vorsätzlich falsch handelt, kann strafrechtlich verfolgt werden. Selbst wenn der Helfer eine Verletzung übersieht oder sie durch sein Eingreifen verschlimmert, stehe er voll unter dem Schutz des Gesetzes. Bergers Leitsatz: "Den einzigen Fehler, den ein Helfer machen kann, ist nicht zu helfen.

Text: / handwerksblatt.de

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