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HWK Trier | August 2022
Neue Meisterkurse starten im September – noch Plätze frei
Im September starten die neuen Meisterkurse der Handwerkskammer Trier. Interessierte können sich noch anmelden!
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Mobilität | August 2022
Vom simplen Zelt bis zum Luxusliner oder Expeditionsmobil – der CARAVAN SALON zeigt die komplette Bandbreite für Outdoor-Enthusiasten. Welche Neuheiten auf den Ständen der Aussteller zu entdecken sind, verrät diese kleine Übersicht.
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Mobilität | August 2022
Caravaning 2022: In der 61. Auflage und noch immer unter Corona-Bedingungen zeigt sich der CARAVAN SALON vom 27. August bis 4. September größer denn je mit der gesamten Bandbreite des Caravaning für jeden Anspruch und jeden Geldbeutel.
Unsachgemäße arbeiten führten zur Freisetzung von Asbeststaub in einem Wohnobjekt, der dafür verantwortliche Handwerker muss nun dafür aufkommen. (Foto: © macchia/123RF.com)
Juli 2012
Wer bei Sanierungsarbeiten in einem Wohnhaus Fehler macht und dadurch Asbestfasern freisetzt, muss für mögliche Gesundheitsschäden bei den Bewohnern Schadensersatz leisten.
In einem Mehrfamilienhaus hatte es im Keller einen Wassereinbruch gegeben. Ein auf solche Arbeiten spezialisierter Handwerksbetrieb hatte den Auftrag, den Schaden zu beseitigen. Die Firma arbeitete aber unsachgemäß und setzte Asbestfasern frei. Der Staub verteilte sich im ganzen Haus.
Der Eigentümer einer Parterrewohnung zog vor Gericht und verlangte die Feststellung, dass der Handwerker für alle Folgen einzustehen hat, die durch seinen Fehler künftig entstehen. Das Oberlandesgericht Koblenz gab ihm Recht.
Da die Mitarbeiter des Handwerksbetriebs nicht sorgfältig gearbeitet hätten, sei die Raumluft im gesamten Gebäude mit asbesthaltigem Staub belastet. Auch wenn noch kein Bewohner akut erkrankt sei, stehe fest, dass das die Gesundheit schädigen könne. Wer Asbestfasern ausgesetzt sei, habe ein erhöhtes Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken und vorzeitig zu sterben.
Selbst wenn die Folgen erst in der Zukunft zu spüren seien: Dieser Eingriff in das absolute Rechtsgut Gesundheit begründe einen Anspruch auf Schadenersatz, den der Betroffene später geltend machen könne.
Der Fall sei vergleichbar der Infektion mit einem Krankheitserreger: Auch da sei die Gesundheit schon zu einem Zeitpunkt beeinträchtigt, an dem die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei. Hinzu komme die psychische Belastung, die das Wissen um die Gesundheitsgefahr auslöse.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 2. November 2011, Az.: 1 U 1380/10
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