Foto: © kebox/123RF.com
HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Beim Autokauf unbedingt auf eine korrekt geführte Vorbesitzerliste achten, sonst drohen böse Überraschungen! (Foto: © Wang Tom/123RF.com)
Vorlesen:
Dezember 2009
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkäufer eines gebrauchten Pkw den Käufer darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.
Wer einen gebrauchten Pkw verkauft, muss den Käufer darüber aufklären, wenn er das Fahrzeug nicht von dem im Kfz-Brief eingetragenen Letztbesitzer erworben hat, sondern von einem "fliegenden Zwischenhändler". Das berichtet der ADAC. Diese Entscheidung des BGH schiebt sogenannten "Kettengeschäften" einen Riegel vor. Mit dem Trick, ein Fahrzeug über anonyme Zwischenhändler weiterzuverkaufen, versuchen Betrüger immer wieder, Tachomanipulationen und Unfallschäden zu verschleiern. Denn so hat der Käufer keine Chance, dem Verkäufer arglistiges Verhalten nachzuweisen. Der kann sich darauf herausreden, dass er die höhere Laufleistung oder den Unfallschaden nicht kannte, weil er das Fahrzeug selbst erst vor kurzem erworben und den Angaben seines Verkäufers vertraut habe. Auf diese Weise entstand mitunter eine lange "Kette" von Verkäufern, die sich jeweils mit dem Verweis auf den Vorbesitzer entlasten konnten.
Bei dem jetzt vor dem BGH verhandelten Fall wurde dem Käufer vertraglich eine Gesamtfahrleistung von 201 000 Kilometer bescheinigt. Tatsächlich hatte der 4 500 Euro teure Audi A6 aber bereits 340 000 Kilometer auf dem Buckel. Aus dem Kfz-Brief waren nur zwei Vorbesitzer ersichtlich, das Fahrzeug war aber bereits über zwei Zwischenhändler weiterverkauft worden, die nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragen waren. Einer dieser Zwischenhändler war dem Verkäufer nur als "Ali" bekannt, von dem anderen Zwischenhändler existierten keinerlei Kontaktdaten.
Darüber hätte der Verkäufer laut Bundesgerichtshof aufklären müssen: "Denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist." Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass die Einschaltung unbekannter Zwischenhändler lediglich dazu dient, bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs, wie Manipulationen am Kilometerzähler oder einen Unfallschaden zu verschleiern. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Der ADAC rät Interessenten, beim Kauf solcher Fahrzeuge besonders vorsichtig zu sein. Es gibt in der Regel keinen vernünftigen Grund, warum Zwischenhändler, die nicht in die Papiere eingetragen sind, eingeschaltet werden sollten.
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.12.2009, Az.: VIII ZR 38/09
Kommentar schreiben