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HWK Koblenz | März 2023
Neue Online-Seminare der Handwerkskammer
Führungswerkstatt und Auslandsgeschäfte sind Themen in neuen Online-Seminaren, die von der Handwerkskammer Koblenz ausgerichtet werden.
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Politik | März 2023
Es war eine lange Pause für alle! Mitte März meldeten sich die Junioren des Handwerks mit ihrem "Junioren Jump“ zurück. Vor ausverkauftem Haus begrüßten sie Wirtschaftsministerin Mona Neubaur.
Rostschäden am Auspuff sind eine normale Verschleißerscheinung bei Gebrauchtfahrzeugen, meint der BGH. (Foto: © awrangler/123RF.com)
Der Käufer eines gebrauchten Kfz kann es nicht wegen eines korrodierten Auspuffs zurückgeben. Das sei kein Mangel, sondern normaler Verschleiß, sagt der Bundesgerichtshof.
Bei einem zehn Jahre alten Kleinwagen mit mehr als 80.000 Kilometern auf dem Tacho sind Rostschäden an der Auspuffanlage "keineswegs außergewöhnlich", erklärt der Bundesgerichtshof. Daher kann der Käufer ihn nicht zurückgeben.
Der Kunde kaufte bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Peugeot mit einer Laufleistung von 84.820 Kilometern. Der TÜV hatte nichts zu beanstanden. Nach einigen Monaten stellte der Autobesitzer fest, dass der Auspuff Geräusche machte. Reparaturversuche des Händlers am Mittelschalldämpfer und Endschalldämpfer blieben erfolglos. Der Kunde wollte daher den Wagen zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen. Er meinte, das Fahrzeug sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Da der Verkäufer sich weigerte, verklagte der Käufer ihn.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab, wie auch schon die Instanzen vor ihm. Der Peugeot sei nicht mangelhaft. Eine altersbedingt übliche Korrosion am Auspuff sei eine normale Verschleißerscheinung bei Gebrauchtfahrzeugen und damit grundsätzlich nicht ohne Weiteres ein Sachmangel.
Bei dem hier etwa zehn Jahre alten Kleinwagen mit einer Laufleistung von mehr als 80.000 km seien auch erhebliche Durchrostungsschäden an der Auspuffanlage keineswegs außergewöhnlich, zumal das Fahrzeug hier zwei Vorbesitzer gehabt habe, über deren Behandlung des Fahrzeugs – etwa als so-genannte Laternenparker – nichts bekannt sei.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. September 2020, Az. VIII ZR 150/18
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