Bau: Neue Entschädigungen für die Wegezeit
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ist jetzt allgemeinverbindlich und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023. Neu sind vor allem die Regelungen zur Wegezeitentschädigung und zum Verpflegungszuschuss.
Am 1. August 2023 wurde der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für das Baugewerbe für allgemeinverbindlich erklärt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit gilt er rückwirkend zum 1. Januar 2023 für alle von seinem Anwendungsbereich erfassten Betriebe des Baugewerbes. Geändert wurden vor allem die Regelungen zur Wegezeitentschädigung und zum Verpflegungszuschuss.
Verpflegungszuschuss
Ab 2023 richtet sich die Höhe des Verpflegungszuschusses bei Baustellen mit täglicher Heimfahrt nach der Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Betrieb. Ist der Arbeitnehmer bei Arbeiten außerhalb des Betriebes berufsbedingt mehr als acht Stunden abwesend von seiner Wohnung, erhält er ab dem ersten Kilometer zwischen Baustelle und Betrieb pro Tag einen Verpflegungszuschuss:
- bis 50 Kilometer beträgt er 6 Euro,
- bis 75 Kilometer beträgt er 7 Euro und
- bei mehr als 75 Kilometer beträgt er 8 Euro
täglich. Bei Verwendung eines Routenplaners ist die Ermittlung der Entfernung nach der kürzesten Strecke zugrunde zu legen.
Ab 2024 erhöht sich der Verpflegungszuschuss um je einen Euro.
Wegezeitentschädigung
Für Baustellen ohne tägliche Heimfahrt sieht der BRTV eine Wegezeitentschädigung vor, die sich nach der Entfernung zwischen Baustelle und Betrieb richtet.
Die Wegezeit ist keine tarifliche Arbeitszeit und wird daher nicht vergütet. Der Arbeitnehmer erhält stattdessen für die Fahrt zu Baustellen ohne tägliche Heimfahrt,
- die 76 Kilometer bis 200 Kilometer vom Betrieb entfernt sind 9 Euro,
- bei 201 Kilometer bis 300 Kilometer 18 Euro,
- bei 301 Kilometer bis 400 Kilometer 27 Euro und
- ab 401 Kilometer 39 Euro
für jede einzelne Strecke.
Was regelt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV)?
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) regelt allgemeine Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeitnehmer vornehmlich im Bauhauptgewerbe, die eine nach Sozialgesetzbuch (SGB) VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der BRTV wurde von den Tarifparteien der Arbeitgeberverbände (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB)) und der Industriegewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) abgeschlossen.
Allgemeinverbindlichkeit
Der BRTV wurde auf Antrag der Tarifparteien vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt, dies wurde im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung gelten Tarifverträge auch unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Mitglied einer Tarifpartei sind. Dadurch bindet der BRTV auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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