Die Materialpreise steigen immer weiter, daher dürfen Bauunternehmer ihre Verträge mit der öffentlichen Hand entsprechend anpassen.

Steigende Materialpreise belasten die Bauhandwerker. Sie dürfen daher ihre Verträge mit der öffentlichen Hand entsprechend anpassen. (Foto: © pogonici /123RF.com)

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Öffentlicher Bau: Preisanpassungen jetzt bis Jahresende möglich

Preisgleitklauseln in Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern sind nun bis zum 31. Dezember 2022 erlaubt. Die Frist sollte ursprünglich am 30. Juni auslaufen, wurde aber verlängert und die Regelung um wichtige Punkte ergänzt.

Die Materialpreise steigen immer weiter, daher dürfen Bauunternehmer ihre Verträge mit der öffentlichen Hand entsprechend anpassen. Ein Erlass der Bundesregierung erlaubt in der aktuellen Krise sogenannte Stoffpreisgleitklauseln, die Preissprünge während eines Bauprojekts auffangen sollen. Diese Regelung sollte ursprünglich Ende Juni 2022 auslaufen, sie wurde jetzt jedoch bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Bauunternehmen können so die steigenden Kosten für bestimmte Baustoffe an die öffentlichen Hand weitergeben.

Neu ist, dass innerhalb einer Auftragssumme bereits 0,5 Prozent des jeweiligen Baustoffs ausreichen, damit die Klauseln greifen. Bislang musste der Anteil mindestens 1 Prozent ausmachen, um Mehrkosten erstattet zu bekommen. Auch gibt es ein neues Formblatt für die Ermittlung des Basiswerts.

Der neue Erlass des Bundesbauministeriums vom 22. Juni 2022 sei mit dem Bundesverkehrsministerium, dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesfinanzministerium abgestimmt. Das Bundesverkehrsministerium werde für seinen Zuständigkeitsbereich inhaltsgleiche Regelungen herausgeben. 

Auch für laufende Vergabeverfahren

Der aktuelle Erlass stellt klar, dass Stoffpreisgleitklauseln auch für andere als die im ursprünglichen Erlass benannten Stoffgruppen gelten, wenn ungewöhnlich hohe Preisveränderungen feststellbar sind. Preisgleitklauseln sollen in diesem Fall für Stoffe zum Einsatz kommen, deren Stoffkostenanteil mindestens 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt und einen Betrag von 5.000 Euro überschreitet. Die Klausel für die Stoffpreisgleitung von 0,5 Prozent gilt dabei auch für laufende Vergabeverfahren, die dementsprechend anzupassen sind.

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Dem Erlass beigefügt ist zudem ein neues Formblatt 225a für Fälle, in denen der Basiswert 1 nicht ermittelbar ist. Für Fälle, in denen sich die Bauverwaltung nach § 313 BGB / § 58 BHO für eine Preisanpassung ohne Stoffpreisgleitklausel entscheidet, bei der die Kostensteigerung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geteilt wird, stellt der Erlass klar, dass ein zusätzlicher Selbstbehalt nicht zu berücksichtigen ist. Ein Selbstbehalt ist bereits durch die Beteiligung des Auftragnehmers an der Preissteigerung berücksichtigtPreisgleitklauseln  Was tun bei gestiegenen Materialpreisen? Lesen Sie Praxistipps > hier!

Gestörte Lieferketten und Preisexplosion

Hintergrund sind die Lieferengpässe auf deutschen Baustellen. Ursache ist der Krieg Russlands gegen die Ukraine. Deutschland bezieht einen erheblichen Anteil seines Baustahls aus Russland und der Ukraine. Wegen gestörter Lieferketten sind viele Materialien nicht zu bekommen oder erheblich teurer geworden. Auch viele erdölbasierte Produkte wie etwa Bitumen und Kunststoffrohre sind betroffen.

Schon im März 2022 hatten das Bundesbau- und Bundesverkehrsministerium einen Erlass veröffentlicht, mit dem das Thema Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen für Bauvorhaben des Bundes einheitlich geregelt wurden: Neue Verträge sollen mit Preisgleitklauseln versehen werden, die eine Anpassung an die Marktentwicklung ermöglichen. Im Einzelfall sollen auch in bestehenden Verträgen die Preise nachträglich angepasst werden.

Bis dato lehnten viele Vergabestellen die Einbeziehung der Gleitklausel in Verträge ab, da in den einschlägigen Baukostenindizes noch keine Veränderungen festzustellen sind. Dieses Problem wird durch den neuen Erlass behoben. Dieser ordnet für bestimmte Baustoffe wie Stahl oder Bitumen die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel an. Er gilt nun befristet bis zum 31. Dezember 2022 und ist für öffentliche Bauleistungen verbindlich.

Betroffen sind unter anderem diese Produktgruppen:

  • Stahl und Stahllegierungen
  • Aluminium
  • Kupfer
  • Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut)
  • Epoxidharze
  • Zementprodukte
  • Holz
  • Gusseiserne Rohre

Bauhandwerk begrüßt Verlängerung

Das Bauhandwerk begrüßt die Verlängerung des Erlasses. Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), hatte schon im März erklärt, dass die Bauunternehmen dadurch überhaupt erst wieder in die Lage versetzt würden, Angebote abgeben zu können. "Insbesondere für viele Straßenbaubetriebe waren die Erlasse ein Rettungsanker", betonte er nun. Es komme jetzt auf die Länder und Kommunen an. "Die meisten Bundesländer hatten den ersten Erlass übernommen und es den Kommunen empfohlen. Wir hoffen sehr auf eine Signalwirkung und dass alle öffentlichen Auftraggeber sich an den unkalkulierbar steigenden Materialkosten für ihre Bauprojekte weiter beteiligen", so Pakleppa.

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Text: / handwerksblatt.de

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