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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Für Gewerbetreibende sind Bau- und Gartenbaumärkte in NRW weiterhin offen. (Foto: © Iakov Filimonov/123RF.com)
Vorlesen:
Dezember 2020
In NRW bleiben die Bau- und Gartenbaumärkte für Gewerbetreibende auch im Lockdown ab dem 16. Dezember geöffnet. Die neue Coronaschutzverordnung macht hier eine Ausnahme.
"Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden." So steht es im § 11 der Coronaschutzverordnung von NRW, die ab dem 16. Dezember 2020 gilt. Das heißt, Handwerker können dort weiterhin Material für ihre Arbeiten kaufen.
Die Verordnung liegt seit Montagabend, 14. Dezember 2020, im Wortlaut vor. Dort heißt es unter anderem:
(1) Zulässig bleiben der Betrieb von
Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.
(1) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung) bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind untersagt.
Davon ausgenommen sind
Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln nach § 4 auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Alltagsmaske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder eine N95-Maske tragen.
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