Beim Bauen darf man auch ohne Frist nicht trödeln
Viele Bauverträge enthalten keinen Fertigstellungstermin. Der Unternehmer muss trotzdem zügig arbeiten, sagt das Gesetz.
Ist kein Endtermin vereinbart, stellt sich oft die Frage: Wann muss der Bau fertig sein?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dazu entschieden: Der Werkunternehmer muss das Bauvorhaben zügig erstellen. Grund ist Paragraf 271 BGB, nach dem "eine Leistung sofort zu bewirken ist, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist". Es kommt hier darauf an, in welcher Zeit – bei dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Ablauf – die Fertigstellung möglich war. Auf dieser Basis ist der voraussichtliche Fertigstellungstermin zu ermitteln.
In Verzug mit der Bauleistung kommt der Werkunternehmer aber erst, wenn der Bauherr eine Frist zur Fertigstellung gesetzt hat. Will der Bauherr Ansprüche wegen Verspätung geltend machen, muss er eine Frist setzen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.Juli 2016, Az. 22 U 54/16
Praxistipp von Rechtsanwältin Sabine Schönewald, Abteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln: Für den Unternehmer heißt dies, dass er im Zweifel immer sofort mit der Leistung beginnen und diese zügig zu Ende bringen muss. Dies bedeutet zwar nicht, dass er – abgesehen von eiligen Maßnahmen – alles andere stehen und liegen lassen muss und nur diesen einen Auftrag bearbeiten darf. Längere Pausen, zum Beispiel wegen zwischenzeitlicher Erledigung anderer Aufträge, sind jedoch nicht vereinbar mit einer zügigen Leistungserbringung. In Verzug gerät der Unternehmer aber erst, wenn ihm der Auftraggeber eine Frist gesetzt hat. Spätestens dann sollte er zügig arbeiten.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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