Bereit für den Einsatz? Das wird bezahlt.

Bereit für den Einsatz? Das wird bezahlt. (Foto: © pixelery/123RF.com)

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Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit

Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer in kürzester Zeit einsatzbereit sein muss, zählen als Arbeitszeit. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit und muss entsprechend bezahlt werden. Ein belgischer Feuerwehrmann hat vor dem höchsten Europäischen Gericht Recht bekommen. Die EU-Richtlinie zur Arbeitszeit gelte auch für Bereitschaftsdienste, so das Urteil. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer sich dabei an seinem Arbeitsplatz aufhält.

Der Fall: Der Feuerwehrmann aus dem belgischen Nivelles hatte pro Monat eine Woche Bereitschaftsdienst. In dieser Zeit musste er an den Abenden und an den Wochenenden zu Hause ständig einsatzbereit sein. Er musste so schnell wie möglich, in höchstens acht Minuten, auf der Feuerwehrwache erscheinen. Weil er für diese Zeiten nicht bezahlt wurde, klagte er. 

Das Urteil: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) war auf seiner Seite. Muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Chef bestimmten Ort aufhalten, um innerhalb kürzester Zeit zur Verfügung zu stehen, ist das Arbeitszeit, urteilten die Richter. Der Mann sei verpflichtet gewesen, im Notfall innerhalb von acht Minuten einsatzbereit zu sein. Das habe es ihm quasi unmöglich gemacht, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Angesichts dieser Einschränkungen unterscheide sich die Situation des betroffenen Feuerwehrmanns von der anderer Arbeitnehmer, die einfach nur für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssten, argumentierten die Luxemburger Richter. Für unerheblich hielten sie es, dass der Arbeitnehmer sich dabei zu Hause aufhielt. 

Das nationale Recht bestimmt die Vergütung 

Damit setzt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung fort. Arbeitszeit im Sinne der EU-Richtlinie liegt immer dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um sofort die Arbeitsleistung erbringen zu können. Ob er sich dabei in den Betriebsräumen, zuhause oder in einem engen geografischen Radius aufhalten muss, ist nicht wichtig.  

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Das Urteil sagt jedoch nichts darüber, wie Bereitschaftszeiten entlohnt werden müssen. Das sei Aufgabe nationaler Gerichte, betonten die Richter, da hier die jeweiligen Länder-Regeln ausschlaggebend seien und nicht EU-Recht. 

Praxishinweis: Das Urteil gilt EU-weit und es könnten auch andere Berufsgruppen davon betroffen sein. Nach deutschem Arbeitsrecht muss für Bereitschaftsdienst der Mindestlohn gezahlt werden, sagt das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29. Juni 2016, Az. 5 AZR 716/15). Dies bedeutet allerdings auch, dass die Bezahlung für Bereitschaftsdienste niedriger ausfallen kann als der übliche Lohn, wenn dieser höher ist als der Mindestlohn. Das Entgelt richtet sich nach den jeweils anwendbaren Arbeits-, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

 Von einem Bereitschaftsdienst zu unterscheiden ist die Rufbereitschaft: In dieser Zeit dürfen sich Arbeitnehmer aufhalten, wo sie wollen, müssen jedoch erreichbar sein. Wird der Arbeitnehmer in der Rufbereitschaft nicht zur Arbeit zitiert, gilt sie als Ruhezeit. Sobald  – wie in dem EuGH-Fall – der Arbeitgeber jedoch verlangt, dass der Mitarbeiter ständig binnen kürzester Zeit zur Verfügung steht, ist von einem Bereitschaftsdienst auszugehen. 

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Februar 2018, Az. C-518/15

Text: / handwerksblatt.de

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