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Vermieter muss alle Betriebskosten offenlegen

Betriebsführung

Bei der Abrechnung von Betriebskosten gibt es oft Streit, welche Unterlagen der Vermieter vorlegen muss. Das Amtsgericht Dortmund hat die Rechte des Mieters auf vollständige Information gestärkt.

Ein Vermieter muss bei den Nebenkosten alle Karten offen auf den Tisch legen. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit. Der Vermieter war im entschiedenen Fall der Auffassung, er schulde nur Auskunft über die Kosten, die er auch tatsächlich auf den Mieter umlegen will, die also letztlich vom Mieter gezahlt werden sollen.

Mieter muss seine Kosten nachvollziehen können

Das Gericht sah das anders. Der Vermieter muss bei seiner Betriebskostenabrechnung die Gesamtkosten aller einzelnen Abrechnungspositionen vollständig angeben, auch wenn diese nicht in voller Höhe auf den Mieter umgelegt werden sollen, so das Urteil. Denn nur wenn der Mieter auch nachvollziehen kann, in welcher Höhe bereits die einzelne Kostenposition (etwa Hausmeisterkosten) gekürzt wurde, kann er nachvollziehen, ob die nicht von ihm zu tragenden Kosten – wie Instandhaltungskosten oder Reparaturarbeiten – glaubhaft herausgerechnet wurden. Nur so kann der Mieter also die Kosten der jeweiligen Abrechnungsposition in ein Verhältnis setzen und beurteilen, ob er angemessen belastet wurde.

Es reicht es also gerade nicht aus, nur die bereinigten Kosten anzugeben. Der Vermieter muss auch die Kosten preisgeben, bei denen er eine Umlage auf den Mieter gar nicht beabsichtigt. Das Argument, was der Mieter nicht zahlen soll, geht ihn auch nichts an, zählt nicht.

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 18. März 2014, Az: 423 C 10635/13

Text: / handwerksblatt.de

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