Betriebsprüfung auch nach dem Tod des Unternehmers
Eine Betriebsprüfung in einem Unternehmen ist auch nach dem Tod des Chefs oder der Chefin möglich. Geklagt hatten die Söhne eines Bauunternehmers.
Eine steuerliche Betriebsprüfung ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird, entschied das Hessische Finanzgericht. Die steuerlichen Pflichten würden mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben übergehen, so die Richter. Deshalb müssten sie auch eine Betriebsprüfung dulden.
Eine solche Prüfung wollten die beiden Söhne eines verstorbenen Bauunternehmers nicht hinnehmen und verklagten das Finanzamt. Dieses ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei daher unzulässig.
Der 8. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen. Nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung sei eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Diese Regelung sei aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können.
Außenprüfung muss auch von den Erben geduldet werden
Dabei liege es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. Die Vorschrift könne daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum, der überprüft werden solle, existiert habe. Eine spätere Betriebseinstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergehen würden.
Eine Außenprüfung müsse daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst geführt hätten. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, seien nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies seien Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangten. Auch sei irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse, so die Richter.
Gegen das Urteil (8 K 816/20 vom 10.05.2023) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. X B 73/23) eingelegt worden.
Quelle: Hessisches Finanzgericht
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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