Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der BG Bau können nun digital empfangen und auf Echtheit überprüft werden.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der BG Bau können nun digital empfangen und auf Echtheit überprüft werden. (Foto: © dogachov/123RF.com)

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Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau jetzt digital prüfbar

Betriebsführung

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) stellt ab sofort einen neuen Service bereit, der es Hauptunternehmen ermöglicht, die Echtheit von Unbedenklichkeitsbescheinigungen digital zu überprüfen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) bestätigt, dass ein Unternehmen Mitglied der BG BAU ist und seine jährlichen Versicherungsbeiträge oder fälligen Vorschüsse bezahlt hat. Diese Bescheinigung wird von Unternehmen benötigt, insbesondere wenn sie an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen möchten. Bisher war eine solche Bescheinigung der BG BAU nur als physisches Papierdokument mit Dienstsiegel, persönlicher Unterschrift und Namensstempel gültig. Dadurch sollte die Möglichkeit von Fälschungen minimiert werden.

Digitale Sicherheit und Schnelligkeit

Durch ein neues Verfahren der BG BAU können Unbedenklichkeitsbescheinigungen nun digital empfangen und die Echtheit überprüft werden. Die Bescheinigung enthält einen QR-Code, der es Unternehmen ermöglicht, im Onlineportal "meine BG BAU" die Authentizität des Dokuments zu überprüfen. Diese neue Vorgehensweise bietet zusätzliche Vorteile: Unternehmen können die Bescheinigung scannen, speichern, vervielfältigen und elektronisch an mehrere Auftraggeber weitergeben. Darüber hinaus ist es möglich, die Bescheinigung direkt als PDF-Datei im Onlineportal herunterzuladen. Unternehmen, die noch keinen Zugang haben, können sich dort registrieren.

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Die BG BAU empfiehlt Hauptunternehmen dringend, den Nachweis der Echtheitsprüfung für erhaltene Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu speichern oder auszudrucken. Um sich gegen Haftungsansprüche abzusichern, ist es weiterhin wichtig, Unbedenklichkeitsbescheinigungen lückenlos aufzubewahren und auf ihre Plausibilität zu prüfen.

Quelle: BG BAU

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Text: / handwerksblatt.de

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