Corona ist noch nicht vorbei - jedenfalls nicht für Steuerberater, die sich gerade mit den Schlussabrechnungen der Wirtschaftshilfen beschäftigen.

Corona ist noch nicht vorbei - jedenfalls nicht für Steuerberater, die sich gerade mit den Schlussabrechnungen der Wirtschaftshilfen beschäftigen. (Foto: © Robbin01919/123RF.com)

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Corona-Hilfen: Frist für Schlussabrechnung endet am 31. Oktober 2023

Betriebsführung

Für Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen endet am 31. Oktober 2023 die Abgabefrist. Eine Fristverlängerung bis März 2024 ist in Einzelfällen möglich.

Das Bundeswirtschaftsministerium und die Länder hatte die Fristen für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe, November-/Dezemberhilfe) mehrfach verlängert. Die Schlussabrechnungen können nun bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden. Der Deutsche Steuerberaterverband und andere betroffene Organisationen hatten sich für die Verlängerung eingesetzt.

Darüber hinaus kann in Einzelfällen bis Ende Oktober eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) würden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert, meldet das Bundeswirtschaftsministerium.

Gilt nicht für Endabrechnung der Neustarthilfen

Dies gelte nicht für die Endabrechnungen der Neustarthilfen (die separaten Corona-Hilfen für Soloselbstständige), betont das Ministerium, da diese Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen seien.

"Jetzt gilt es, mit der Schlussabrechnung das letzte Kapitel der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgreich abzuschließen. Mit den neuen Fristen für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen haben wir eine gute Lösung gefunden, um den Fristendruck zu entzerren und mehr Bearbeitungszeit zu ermöglichen", sagte Michael Kellner, Parlamentarischer Staatssekretär im BMWK und Mittelstandsbeauftragter der Bundesregierung.

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Hintergrund: Die vorläufigen Bewilligungen wurden meist auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten erteilt. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Leistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung ermittelt werden muss. Die Schlussabrechnung ist notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das könne je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen, meldet das Bundeswirtschaftsministerium. Die Schlussabrechnung macht ein "prüfender Dritter", also in der Regel die Steuerberaterkanzlei, auf der Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

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Text: / handwerksblatt.de

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