Wer nicht arbeiten kann, weil der Staat den Betrieb in den Lockdown schickt, hat trotzdem Anspruch auf seinen Arbeitslohn.

Wer nicht arbeiten kann, weil der Staat den Betrieb in den Lockdown schickt, hat trotzdem Anspruch auf seinen Arbeitslohn. (Foto: © stokkete/123RF.com)

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Corona-Lockdown ist Betriebsrisiko

Muss ein Betrieb wegen des Corona-Lockdowns schließen, erhalten die Arbeitnehmer weiter ihren Lohn. Die Schließung fällt unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Muss ein Betrieb wegen eines Corona-Lockdowns schließen, so fällt das unter das Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern ihren Lohn weiterzahlen.

Der Fall

Die Arbeitnehmerin in einer Spielhalle erhielt einen Stundenlohn von 9,35 Euro. Corona-bedingt musste die Spielhalle ab dem 16. März 2020 schließen. Für die Monate März und April erhielt der Inhaber staatliche Ausgleichszahlungen von insgesamt 15.000 Euro. Die Mitarbeiterin ging zum 1. Mai des Jahres in Rente und erhielt deswegen kein Kurzarbeitergeld. Normalerweise hätte sie laut Dienstplan im April 62 Stunden gearbeitet. Die Frau klagte und forderte den Lohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im April 2020. 

Der Unternehmer war der Meinung, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko der Mitarbeiterin. Ihm sei wegen der behördlich angeordneten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft nicht möglich gewesen.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin recht und sprach ihr 666,19 Euro brutto als sogenannten Annahmeverzugslohn zu. Der Arbeitgeber sei im Annahmeverzug hinsichtlich der Arbeitsleistung der Frau gewesen.

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Der Arbeitgeber trage das Betriebsrisiko, entschieden die Richter. Darunter seien Ursachen zu verstehen, die von außen auf den Betrieb einwirkten und dessen Fortführung verhinderten. Das schließe auch Fälle höherer Gewalt ein wie etwa Naturkatastrophen, oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handele es sich bei der aktuellen Pandemie und die damit verbundene Betriebsschließung.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2021 (Az. 8 Sa 674/20), Revision zugelassen.

Text: / handwerksblatt.de

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