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Corona-Wirtschaftshilfen: Schlussabrechnung bis 30. September

Betriebsführung

Die letzte Abgabemöglichkeit für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen ist der 30. September 2024. Wer den Termin verstreichen lässt, muss mit einer hohen Rückforderung rechnen.

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen wurde vom Bund und den Ländern mehrfach verlängert. Am Montag, 30. September 2024, läuft die Frist endgültig ab. Reichen Unternehmen die Schlussabrechnungen für die Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen über ihre prüfenden Dritten - also zum Beispiel den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer -  nicht fristgerecht ein, kann das Bundeswirtschaftsministerium die gesamte Corona-Wirtschaftshilfe zurückfordern, warnt die Wirtschaftsprüferkammer WPK.

Mitte Juli fehlten immer noch rund ein Drittel der Schlussabrechnungen. Das waren bundesweit rund 300.000 Schlussabrechnungen, die im Sommer noch ausstanden. Etwa 570.000 Schlussabrechnungen wurden bis dahin über die Berater eingereicht. 

Die Situation hat sich nur wenig entschärft. Allein im Land Berlin sind noch etwa 20.100 Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen offen, meldet die Wirtschaftssenatsverwaltung am 9. September und betont: "Wenn die Schlussrechnung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wird, muss die gesamte Förderung zurückgefordert werden."

Laut Bundeswirtschaftsministerium haben die Bewilligungsstellen der Länder Stand Juli über 197.000 finale Schlussbescheide erteilt. In mehr als zwei Drittel der geprüften Schlussabrechnungen wurden die vorläufig gewährten Hilfen bestätigt (36 Prozent) oder eine Nachzahlung (41 Prozent) gewährt. Rund jeder vierte der Schlussbescheide enthielt Rückzahlungsforderungen (24 Prozent).

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Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen wurden zwischen Juni 2020 und Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen Corona-bedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Milliarden Bundesmitteln unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt.

Es war von vornherein ein nachträglicher Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten vorgesehen. Was auch gegenüber den Unternehmen deutlich kommuniziert worden sei, betont die WPK.

Die Schlussabrechnung sei also notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das könne je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Quellen: WPK; BMWK

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Text: / handwerksblatt.de

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