Dachstuhl

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Handwerker haftet für Schaden, Architekt nicht

Betriebsführung

Weil er wegen unzureichender Bauüberwachung verantwortlich gemacht wurde, erklärte ein Architekt, das Verlegen einer Dampfsperre im Dachgebälk sei eine "handwerkliche Selbstverständlichkeit".

Diese hätte er nicht speziell kontrollieren müssen. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht und der Dachdecker hatte das Nachsehen. 

Ein Architekt hatte ein Doppelhaus geplant und den Bau überwacht. Ein paar Jahre später traten im Dachgeschoss Feuchtigkeitsschäden auf. Schimmelpilze breiteten sich aus, weil beim Bau die sogenannte Dampfsperre – eine wasserundurchlässige Folie zum Schutz von Holz und Dämmmaterial gegen Feuchtigkeit – nicht fachgerecht verlegt worden war.

Der Hauseigentümer machte dafür den Architekten verantwortlich, der die Arbeit des Dachdeckers nicht überwacht hatte. Der Architekt behauptete, das Verlegen einer Dampfsperre sei eine "handwerkliche Selbstverständlichkeit". So etwas zu kontrollieren, hätten er und sein Bauleiter nicht für notwendig gehalten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte Architekt und Dachdecker gemeinsam zu Schadenersatz: Das Anbringen einer Dampfsperre gehöre keineswegs zu den handwerklichen Grundfertigkeiten, deren Kontrolle überflüssig sei. Der Architekt habe die Bauüberwachung schuldhaft vernachlässigt, wie der Baumangel beweise.

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Den Mangel konnte auch ein fähiger Bauleiter übersehen

Dem widersprach der Bundesgerichtshof und verwies den Rechtsstreit zurück. Während die mangelhafte Leistung des Handwerkers feststehe, stehe der Vorwurf gegen den Architekten, die Bauüberwachung schlecht organisiert zu haben, auf "wackeligen Füßen". Er träfe nur zu, wenn der Architekt einen unfähigen Bauleiter eingesetzt hätte.

Der Bauleiter, mit dem der Architekt seit Jahren arbeite, sei jedoch sehr erfahren und kompetent. Der Baumangel, um den es hier gehe, konnte auch von einem sorgfältig ausgewählten und zuverlässigen Bauleiter übersehen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2010, Az.: VII ZR 77/08

Text: / handwerksblatt.de