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HWK des Saarlandes | September 2024
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Der beauftrage Handwerker sollte das Dach zweifach beschichten. (Foto: © brizmaker /123RF.com)
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Dezember 2023
Bei Arbeiten an Bauwerken verjähren die Gewährleistungsansprüche nach fünf Jahren. Bei Beschichtungen von Dächern sieht es aber anders aus, stellte das Oberlandesgericht Naumburg klar.
Gewährleistungsansprüche nach einer Dachbeschichtung verjähren nicht in fünf Jahren, obwohl sie an einem Bauwerk erfolgen. Sie unterliegen der regulären Verjährung von zwei Jahren, entschied das Oberlandesgericht Naumburg.
Ein Hauseigentümer ließ sein Dach optisch sanieren. Der beauftragte Handwerker sollte lose Steine entfernen und das Dach zweifach beschichten. Dadurch sollte ein dauerhafter Schutz der Betondachsteine gegen Witterungseinflüsse, Algen- und Moosbewuchs entstehen. Die Lebensdauer des Daches sollte sich um mindestens zehn Jahre erhöhen. Mit dem Ergebnis der Arbeiten war er auch zuerst zufrieden und nahm die Leistung ab.
Einige Jahre später reklamierte er sie jedoch. Die Dachbeschichtung sei nicht umfassend genug erfolgt, erklärte er. Es gebe Abplatzungen und Beschädigungen, offene Fugen sowie beschädigte Dachsteine und Dachrinnen. Er verlangte von dem Handwerker eine Nachbesserung. Der lehnte dies jedoch ab. Der Hausbesitzer verklagte ihn daraufhin auf 19.350 Euro Schadensersatz.
In beiden Instanzen stellen sich die Richter auf die Seite des Handwerkers. Der Anspruch auf Gewährleistung sei verjährt, urteilte zuletzt das OLG Naumburg. Die vom Hauseigentümer in Spiel gebrachte fünfjährige Verjährungsfrist gelte nur für Bauarbeiten und sei hier nicht anzuwenden. Eine Dachbeschichtung komme einer Erneuerung des Daches nicht gleich. Derart konservierende und optische, nicht erneuernde Maßnahmen seien keine Bauwerksarbeiten. Die Arbeiten müssten für Bestand oder Erneuerung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sein. Das sei hier aber nicht der Fall.
Die Mängelansprüche des Kunden seien daher nach zwei Jahren verjährt gewesen.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 1. Dezember 2022, Az. 4 U 30/22; der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss vom 27. September 2023, Az. VII ZR 2/23
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