Knie-Arthrose ist Berufskrankheit
Erkrankt ein Gas- und Wasserinstallateur chronisch an einseitiger Knie-Arthrose, erhält er für die Berufskrankheit eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft.
In einem wichtigen Urteil hat das Sozialgericht Dortmund entschieden, dass die Kniegelenksarthrose eines Handwerkers trotz Einseitigkeit als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden kann. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Der Fall: Ein Gas- und Wasserinstallateur musste sein Knie mindestens eine Stunde pro Schicht belasten. Er hatte bereits mehr als 13.000 Stunden absolviert. Da die Arthrose nur auf einer Seite auftrat, bezweifelte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) deren berufliche Ursache und lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.
Das Urteil: Das Gericht stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Es verurteilte die BG dazu, die Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit anzuerkennen und dem Mann eine Verletztenrente zu zahlen.
Erkrankung entspricht jahrelanger kniebelastender Arbeitshaltung
Nach Auffassung des Sozialgerichts entspricht die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung seiner jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der so genannten Fechterstellung. Der Kläger hatte die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt. Der Befund im rechten Kniegelenk, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festgestellt wurde, spreche für die berufliche Ursache.
Die Einseitigkeit der arthrotischen Veränderung in den Knien stehe der Anerkennung als Berufskrankheit nicht entgegen, erklärte das Gericht. Vielmehr spreche dies für einen hinreichenden ursächlichen Zusammenhang. Lediglich bei einer symmetrischen Belastung der Knie sei auch eine symmetrische Verteilung der Schäden zu erwarten. Auch könne sich die BG nicht auf das Übergewicht des Mannes als mögliche Ursache berufen. Schließlich liege ein für eine Berufskrankheit geeignetes Krankheitsbild vor.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22. Juni 2015, Az.: S 18 U 113/10
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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