Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, weil er vor oder nach freien Tagen oder Urlaubstagen keine Pause von elf Stunden bekam.

Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, weil er vor oder nach freien Tagen oder Urlaubstagen keine Pause von elf Stunden bekam. (Foto: © Sornranison Prakittrakoon/123RF.com)

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Die tägliche Ruhezeit gibt es auch vor und nach dem Urlaub

Die tägliche Ruhezeit ist nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit, sondern ein selbstständiges Recht. Die Pausen müssen unabhängig voneinander eingehalten werden. Das stellte der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil klar.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Europäischen Union stehen täglich elf Stunden Ruhe zu, auch vor oder nach freien Tagen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betonte außerdem, dass die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern es sich um zwei autonome Rechte handelt.

Der Fall

Es ging um einen Fall aus Ungarn. Dort hatte ein Lokführer geklagt, weil er vor oder nach freien Tagen oder Urlaubstagen keine Pause von elf Stunden bekam. Laut europäischer Arbeitszeitrichtlinie haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Recht auf eine Phase von elf Stunden Ruhe innerhalb von 24 Stunden und außerdem auf mindestens 24 Stunden ununterbrochene Freizeit innerhalb einer Woche. Der Arbeitgeber handelte hier aber, als sei die tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit.

Das ungarische Gericht setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts.

Das Urteil

Der EuGH stellte nun klar, dass die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern zu dieser hinzukommt, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Denn mit den beiden Ruhezeiten würden unterschiedliche Ziele verfolgt: Über die tägliche Ruhezeit könne sich der Arbeitnehmer nach einer Arbeitsperiode aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen. Über die wöchentliche Ruhezeit könne er sich ausruhen. Die tägliche Ruhezeit sei dabei nicht als Teil der wöchentlichen Ruhezeit zu betrachten, sondern habe einen eigenen Charakter. Sie würde aber ausgehöhlt, wenn sie in die wöchentliche Arbeitszeit falle, entschieden die Luxemburger Richterinnen und Richter. Der Arbeitgeber müsse beide Rechte gewährleisten. 

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Das gehe auch aus Art. 5 der EU-Arbeitszeitrichtlinie hervor. Dort heißt es, dass jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren ist. Im konkreten Fall muss nun das ungarische Gericht entscheiden. Im deutschen Recht ist die Trennung der unterschiedlichen Ansprüche bereits in § 11 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz festgelegt.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 2. März 2023, Az. C-477/21 - MÁV-START

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Text: / handwerksblatt.de

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