BFH: Kein Dienstwagen für Ehefrau mit Minijob
Etliche Unternehmer beschäftigen ihren Ehepartner als Minijobber im Büro. Ist es angemessen, ihm einen Dienstwagen zu stellen, der auch privat genutzt werden darf? Der Bundesfinanzhof sagt Nein!
Bei Ehegattenarbeitsverhältnissen muss man immer darauf achten, ob man das, was man mit dem Partner vereinbart, auch so mit Fremden vereinbaren würde. Und wer würde einem Minijobber auf 400- oder 450-Euro-Basis einen Firmenwagen ohne Selbstbeteiligung zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen?
Im konkreten Fall, der bis vor den Bundesfinanzhof gegangen war, hatte ein Einzelhändler seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft beschäftigt. Die Ehefrau hatte eine wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden und bekam dafür einen Monatslohn von 400 Euro. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Mann seiner Frau einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung überlässt.
Monatlicher Lohn von 400 Euro
Den geldwerten Vorteil, der nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt wurde, rechnete der Unternehmer auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro. Außerdem zog er den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb ab.
Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines "Minijobs" einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht Köln wiederum gab der Klage statt.
Der Bundesfinanzhof ging aber von einer "fremdunüblichen" Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus (Urteil vom 10. Oktober 2018, Az. X R 44 45/17).
Lohnt sich wirtschaftlich nicht
Hintergrund: Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen, so das Amtsdeutsch "für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung denjenigen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden".
Der BFH hielt eine uneingeschränkte Nutzungsüberlassung ohne Selbstbeteiligung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden "Minijobber" für ausgeschlossen.
Ein Arbeitgeber werde im Normalfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (etwa den Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung stünden.
Bei einem Minijob steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne. Unerheblich war insoweit für die obersten Finanzrichter, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb, also die Kurierfahrten, auf die Nutzung eines PKW angewiesen war.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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