Raucherpause abseits der Schule? Besser nicht!
Schüler und Schülerinnen, die das Schulgelände zum Rauchen verlassen, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Das betrifft allgemeinbildende Schulen genauso wie Berufsschulen.
An Schulen und anderen Bildungseinrichtungen ist Rauchen generell verboten. Ein Schüler, der in der Pause das Schulgelände verlässt und zum Beispiel in einen Park zum Rauchen geht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat der zweite Senat des Bundessozialgerichts am 28. Juni 2022 entschieden (Az. B 2 U 20/20 R).
Der volljährige Gymnasiast hielt sich im Januar 2018 in der Pause mit zwei Mitschülern in einem Stadtpark in der Nähe seiner Schule auf und rauchte Zigaretten. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Dabei fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Er erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt, das, anders als das Sozialgericht, die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen hatte. Der Aufenthalt im Stadtpark stand nicht unter Versicherungsschutz.
"Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule war auf das Schulgelände beschränkt. Er endete ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark kann nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden", so das Bundessozialgericht.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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