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Umsatzsteuer-Voranmeldung nur mit PC

Unternehmer müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Ausnahmen müssen die Finanzämter nur in Härtefällen genehmigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass diese strenge Regelung verfassungsgemäß ist.

Seit 2005 müssen Unternehmer ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an Finanzamt übermitteln. Nur in Härtefällen verzichtet das Finanzamt darauf, dann kann man wie bisher eine Papiererklärung einreichen.

Das Finanzamt muss den Antrag dann genehmigen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Also wenn die Anschaffung eines Computers nur mit einem großen finanziellen Aufwand möglich wäre. Oder wenn der Unternehmer persönlich nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Daten elektronisch zu verfassen und per E-Mail zu schicken.

GmbH rügt Verfassungswidrigkeit

Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG den Ausnahme-Antrag gestellt. Begründung: Die Buchhaltung sei so klein, dass sie zurzeit ohne elektronische Hilfe erledigt werden könne. Außerdem verfüge die Buchhaltung nicht über die erforderliche Hard- und Software. Zusätzlich sei die Sachbearbeitung noch nicht in der Lage, mit einem PC umzugehen. Das Unternehmen hat dann auch gleich die Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung gerügt.

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BFH: Gleichmäßiger und einfacher

Letzterem ist der BFH nicht gefolgt. Die elektronischen Daten können von den Finanzämtern automatisch weiterverarbeitet werden. Dies diene der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtert die notwendige Kontrolle, so die Richter. Die Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig, denn die Härtefallregelung berücksichtigt die berechtigten Belange der Steuerpflichtigen in ausreichendem Maße.

Ausnahme-Antrag ist noch offen

Ob die GmbH mit Erfolg als Härtefall eingeschätzt wird, blieb vor dem BFH allerdings offen. Ohne Erfolg hatten die Kläger das hohe Alter und die mangelnde Computererfahrung ihrer Geschäftsführer geltend gemacht. Beides galt zumindest für zwei ihrer insgesamt vier Geschäftsführer nicht. Dass diese nur zum Schein bestellt seien, ließ der BFH nicht gelten. Über den Antrag der Klägerin muss das Finanzamt nun noch einmal entscheiden, weil es sein Ermessen im ersten Durchgang fehlerhaft ausgeübt hatte.

Urteil vom 14.03.12 XI R 33/09

Text: / handwerksblatt.de