Ab Herbst 2021 müssen Versicherte ihre Krankenkasse nicht mehr selbst über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren, das übernimmt ihr Arzt – elektronisch.

Ab Herbst 2021 müssen Versicherte ihre Krankenkasse nicht mehr selbst über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren, das übernimmt ihr Arzt – elektronisch. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Elektronischer "gelber Schein“ kommt

Betriebsführung

Neben der elektronischen Patientenakte und dem E-Rezept soll 2021 auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden.

2021 bringt viel Neues für Patienten. Ab dem 1. Januar haben sie auf Grundlage des Patientendaten-Schutz-Gesetzes als gesetzlich Versicherte beispielsweise das Recht auf eine elektronische Patientenakte (ePA), die von den Krankenkassen als kostenlose App bereitgestellt wird. Damit können Patienten den Überblick über Befunde, Therapieempfehlungen und Behandlungstermine behalten, Ärzten und Apothekern erlauben, ihre Daten hochzuladen oder einzusehen.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, auch eigene Gesundheitsdaten in die App einzubringen und dort zu verwalten. Die Nutzung ist freiwillig und erfolgt nach Antrag bei der Krankenkasse. Privatversicherte können ab Januar 2022 die App nutzen.

Rezepte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden elektronisch

Ab Mitte 2021 beginnt die Einführungsphase des elektronischen Rezepts. Mittels QR-Code soll es digital per App oder ausgedruckt in der Apotheke einlösbar sein. Ab 2022 ist es Pflicht für gesetzlich Versicherte und apothekenpflichtige Arzneimittel. Patienten können allerdings auf Wunsch auch weiterhin einen Papierausdruck des E-Rezepts erhalten.

Im Oktober 2021 wird auch die Krankschreibung elektronisch: Nicht mehr die Versicherten müssen ihre Krankenkasse über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren, sondern der behandelnde Arzt kümmert sich im Rahmen des neuen Terminservice- und Versorgungsgesetzes darum. Der Arzt übermittelt der Krankenkasse die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), wobei der Patient weiterhin eine Bescheinigung auf Papier für sich und seinen Arbeitgeber bekommt.

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Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 56.250 im Jahr 2020 auf 57.050 Euro. Bis zu diesem Wert wird das Einkommen bei der Berechnung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Auch die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich von 62.550 Euro brutto auf 64.350 Euro brutto im Jahr. Jeder, der mehr verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Ab Januar 2021 gilt zudem die aktualisierte Heilmittel-Richtlinie, was bedeutet, dass Maßnahmen wie Physio-, Ergo-, oder Sprachtherapie bis zu 28 Tage nach Verschreibungsdatum beginnen können, statt wie bislang nur bis zu 14 Tage danach.

Quelle: Stiftung Gesundheitswissen

Text: / handwerksblatt.de

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