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Gebäudesanierung: Hier ist das Handwerk gefragt

Mit der steuerlichen Förderung zur energetischen Gebäudesanierung sparen Immobilienbesitzer bis zu 40.000 Euro. Verbraucher müssen dazu Fachunternehmen beauftragen, auch Fliesenleger und Werksteinhersteller zählen jetzt dazu.

Steuerzahler, die ihre Immobilie ökologisch sanieren, können auf der neuen Anlage "Energetische Maßnahmen" ihrer Steuererklärung pro Objekt 20 Prozent von maximal 200.000 Euro Sanierungskosten absetzen (maximal 40.000 Euro). Der Steuerabzug verteilt sich auf drei Jahre, jeweils sieben Prozent im ersten und zweiten sowie sechs Prozent im dritten Jahr. 

Als Nachweis muss ein Handwerksbetrieb nach amtlichem Muster bescheinigen, dass die vorgeschriebenen energetischen Bedingungen erfüllt werden.  

Auch Fliesenleger, Werksteinhersteller und Betriebe, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben, gelten neuerdings auch als "Fachunternehmer" im Sinne der steuerlichen Förderung zur energetischen Gebäudesanierung nach Paragraf 35 c Einkommensteuergesetz.

Die entsprechende Rechtsverordnung ESanMV wurde um diese Handwerksbereiche erweitert. Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe hatte sich für die Aufnahme der Fliesenleger und Werksteinhersteller eingesetzt und begrüßt die Entscheidung.

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Auch die Kosten für die Bescheinigung und die Kosten für einen zugelassenen Energieberater werden anerkannt.

Selbstgenutztes Wohneigentum in Deutschland und in der EU

Die Förderung gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen werden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen wurden. Es muss sich um energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum handeln.

Die Wohnung oder das Wohngebäude müssen bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Auch die ausschließlich selbst genutzte Ferienwohnung innerhalb der EU (etwa die Finca auf Mallorca) zählt zu den begünstigten Objekten.

Im Unterschied zum Steuerbonus auf Handwerkerkosten können hier die kompletten Kosten, also Material und Lohn für die Sanierungsmaßnahme – wie beispielsweise eine neue Heizung oder Wärmedämmung - bei der Steuer geltend gemacht werden.

Folgende Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung werden gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Fachunternehmen muss die Sanierung bestätigen

Immobilienbesitzer müssen sich die energetische Gebäudesanierung durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberaters mit Ausstellungsberechtigung bestätigt werden. 

"Es ist gut, dass durch die Einbeziehung der zusätzlichen Berufsgruppen das Potenzial zur Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen vergrößert wird", sagt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe.

Wer kann die Bescheinigung ausstellen?

Handwerks-Meisterbetriebe oder Handwerksbetriebe mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind, können die Bescheinigung ausstellen. Das können Betriebe aus folgenden Bereichen sein:  

  • Mauer- und Betonbauarbeiten 
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
  • Steinmetz- und Steinbildhauarbeite
  • Brunnenbauarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Installateur und Heizungsbauarbeiten
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Schornsteinfeger
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller 

 
Als Fachunternehmen gelten neuerdings auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.

Text: / handwerksblatt.de

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