Bewerber haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ein Arbeitgeber wegen ihres Alters, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität oder einer Behinderung benachteiligt.

Bewerber haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ein Arbeitgeber wegen ihres Alters, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität oder einer Behinderung benachteiligt. (Foto: © bacho12345/123RF.com)

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Bewerber: Keine Diskriminierung, keine Entschädigung

Wer sich auf eine Stelle nicht ernsthaft bewirbt, sondern nur Entschädigung für eine angebliche Benachteiligung kassieren will, geht leer aus.

Wer sich nur deshalb auf eine Stelle bewirbt, um eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz zu kassieren, hat keinen Anspruch auf Zahlungen. Die Ablehnung eines ungeeigneten Bewerbers, dessen Bewerbungsschreiben obendrein inhaltliche Mängel hat, ist keine Diskriminierung. So hat  das Arbeitsgericht Bonn entschieden. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt das Urteil.

Der Fall

Ein Rentner hatte sich auf eine Stelle als Ausbilder/Anleiter für den Bereich Küche/Hauswirtschaft/Nähen beworben. Voraussetzung war eine Ausbildung als Koch /Köchin oder Hauswirtschafter/in. Im Bewerbungsschreiben bat er um eine Kontaktaufnahme mit einem Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis und räumte ein, nicht nähen zu können. Außerdem verlangte er vom Arbeitgeber, ein Apartment in "nächster Betriebsnähe" zu stellen.

Der Arbeitgeber lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, er komme nicht in die engere Auswahl. Eingeladen wurden fünf andere Bewerber, von denen einer auch die Stelle bekam.

Der Rentner verklagte den Arbeitgeber daraufhin auf über 11.000 Euro Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Er behauptete, nur wegen seines Alters nicht genommen worden zu sein. Der Arbeitgeber erklärte, ihn wegen der fehlenden Nähkenntnisse nicht genommen zu haben und weil er als einziger Bewerber eine Betriebswohnung verlangt habe. 

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Das Urteil

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. "Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet eine Benachteiligung von Bewerbern wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität", erläutert Michaela Rassat. "Wird ein Bewerber aus diesen Gründen abgelehnt, kann er eine Entschädigung verlangen."

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Das Gericht sah hier jedoch keine Benachteiligung wegen des Alters. Die ausgeschriebene Tätigkeit sei in keiner Weise altersabhängig. Der Kläger habe keine Gründe dafür genannt, warum er sich wegen des Alters diskriminiert fühle. Dass er ein bestimmtes Alter habe, reiche allein nicht aus. "Das Gericht erklärte auch, dass der Kläger selbst bei Vorliegen einer Altersdiskriminierung keinen Anspruch auf eine Entschädigung gehabt hätte. Seine Forderung nach einer Entschädigung sei rechtsmissbräuchlich, weil er sich von Anfang an nur beworben hätte, um eine solche zu fordern", ergänzt die Rechtsexpertin.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben überhaupt nichts zu seinen Qualifikationen geschrieben hätte. Er habe nur einen negativen Punkt erwähnt, nämlich, nicht nähen zu können. Die Angabe, dass er "Regelaltersrentner" sei, lasse darauf schließen, dass er sein Alter hervorheben wollte. Dass er auch noch in forderndem Ton ein Apartment in nächster Betriebsnähe verlangt habe, könne keinen anderen Grund haben, als eine Absage zu provozieren.

Praxistipp

Was bedeutet das für Jobsuchende? Bewerber haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ein Arbeitgeber wegen ihres Alters, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität oder einer Behinderung benachteiligt. Es muss jedoch nachvollziehbare Gründe geben, die auf eine solche Benachteiligung hindeuten. Wenn sich jemand auf eine Stelle bewirbt, für die er offensichtlich nicht qualifiziert ist und auch nicht begründet, warum er meint, für die Tätigkeit geeignet zu sein, ist eine Ablehnung kein Hinweis auf eine Benachteiligung. "Hier schauen sich die Arbeitsgerichte auch den Inhalt des Bewerbungsschreibens genau an", erklärt Michaela Rassat.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 23. Oktober 2019, Az. 5 Ca 1201/19

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Text: / handwerksblatt.de

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