Wegezeit, Tarifvertrag, Tariflohn

Wie wird der Weg von und zum Einsatzort bezahlt? Das ist in vielen Fällen umstritten. (Foto: © Li Xuejun/123RF.com)

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Fahrt zur auswärtigen Baustelle ist Arbeitszeit

Schickt der Chef seine Leute auf Montage in eine andere Stadt, muss er die Fahrzeit wie Arbeitszeit bezahlen. Er kann sich nicht auf einen Tarifvertrag berufen, der unklar formuliert ist.

Ordnet der Arbeitgeber an, dass ein Mitarbeiter zu einer auswärtigen Arbeitsstelle fährt, muss er die Fahrzeit mit demselben Stundensatz entlohnen wie die Arbeitszeit. Der Tarifvertrag der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein-Westfalen ist unklar formuliert und daher auf Fahrzeiten zwischen zwei Arbeitsplätzen nicht anwendbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Fall: Der Elektriker ist für seinen Arbeitgeber auf wechselnden Baustellen unterwegs. Jeden Morgen fährt er zum Betrieb, nimmt an einer Einsatzbesprechung teil und fährt danach einen Hubsteiger zur ersten Baustelle. Dort nimmt er Reparaturen vor und anschließend fährt er zur nächsten Baustelle. Am Ende des Arbeitstags bringt er den Hubsteiger zurück zum Betrieb.

Für das Unternehmen gilt das "Entgeltrahmenabkommen der elektrotechnischen Handwerke in NRW" (ERA). Der Arbeitgeber bezahlte für die Arbeit auf den Baustellen und die Fahrten dazwischen den Tariflohn von 14,64 Euro. Für Fahrten vom Betrieb zur ersten Baustelle und von der letzten Baustelle zurück zum Betrieb zahlte er hingegen nur 7,75 Euro brutto pro Stunde als "Aufwandsentschädigung nach § 5 ERA" laut Tarifvertrag. Der Mitarbeiter verlangte auch für diese Zeiten den vollen Tariflohn und klagte.

Das Urteil: Der Chef muss für die Fahrten den vollen Stundenlohn zahlen. Er kann sich nicht auf den Tarifvertrag berufen.

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Arbeits- oder Tarifvertrag könnten zwar grundsätzlich Sonderregelungen für Fahrzeiten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle treffen, erklärte das Gericht. Das sei hier aber nicht der Fall. Der Wortlaut des Tarifvertrags sei nicht eindeutig. Die vom Arbeitgeber verwendete Aufwandsentschädigung des Paragrafen 5 ERA sei auf die Fahrten des Elektrikers daher nicht anwendbar.

Die Fahrzeiten seien also tariflichen Arbeitszeit des Elektrikers und entsprechend zu entlohnen. Der Arbeitgeber musste den restlichen Tariflohn nachzahlen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. 5 AZR 226/16

Text: / handwerksblatt.de

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