Fensterbauer haftet, weil er seine Hinweispflicht verletzt hat
Entgegen der Planung hatte ein Fensterbauer die Winddichtigkeitsfolie auf die Blendrahmen geklebt. Dem Handwerker, der den Putz auftrug, hatte er das nicht mitgeteilt. Darum haftet er dafür, dass die Fenster nicht komplett zu öffnen waren.
Ein Fensterbauer muss mit dem Handwerker, der als nächstes auf der Baustelle arbeitet, das richtige Vorgehen absprechen. Zumindest dann, wenn er nicht die übliche Vorgehensweise für seine Arbeit wählt.
Der Fall
Ein Fensterbauer hatte Schrägfenster in das Obergeschoss und den Speicher eines Neubaus eingebaut. Nach dem Ende der Arbeiten beschwerte sich die Bauherrin, dass sich die Fenster nicht komplett öffnen ließen. Der Handwerker habe entgegen der Planung die Winddichtigkeitsfolie nicht auf die Innenseite der Rahmen geklebt, sondern auf die Blendrahmen. Nach dem Verputzen habe man deshalb den gewünschten Öffnungswinkel nicht mehr erreichen können.
Die Kundin verlangte deshalb von dem Fensterbauer einen Kostenvorschuss, um die Mängel beseitigen zu lassen. Der Fensterbauer konnten keine Mängel erkennen. Die Art der Ausführung sei technisch fachgerecht, bestätigte ein Sachverständiger.
Die Entscheidung
Trotzdem gab das Oberlandesgericht (OLG) der Kundin Recht. Die Folie außen auf die Blendrahmen zu kleben, sei zwar für sich betrachtet kein Fehler.
Der Fensterbauer habe aber seine Hinweispflicht verletzt. Er hätte den bauleitenden Architekten und die mit dem Innenputz beauftragte Handwerksfirma darüber informieren müssen, dass diese Art der Ausführung beim Auftrag von Putz berücksichtigt werden müsse. Das sei nicht geschehen: Daher seien die Blendrahmen komplett eingeputzt worden und fürs Öffnen zu wenig Raum verblieben.
In Ausnahmefällen seien Auftragnehmer verpflichtet, mit den nachfolgenden Gewerken oder mit dem Architekten abzusprechen, wie bei den Folgearbeiten verfahren werden müsse. Das gelte zumindest dann, wenn der nächste Handwerker eventuell nicht erkennen könne, wie er seine eigene Arbeit der Vorleistung anpassen müsse, um Mängel zu vermeiden.
Hinweis auf die besondere Einbausituation nötig
Das sei hier der Fall gewesen. Denn die Firma, die den Innenputz ausführen sollte, habe die besondere Einbausituation der Schrägfenster nicht gekannt. So habe sie eine zu dicke Putzschicht auf den mit Folie beklebten Blendrahmen aufgebracht. Der Fensterbauer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass sie die Wand verputzt, ohne den Öffnungswinkel der Schrägfenster zu beeinträchtigen.
Der Handwerker sei daher seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen. Er und der bauleitende Architekt hafteten in diesem Fall zu gleichen Teilen für die Kosten der Mängelbeseitigung.
Oberlandesgerichts Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2019, Az. 23 U 208/18
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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